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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. überlässt Hans vom Perg, Hans und Thomas Winter das Amt, die Maut, das Ungeld sowie den alten und neuen Aufschlag zu Gmunden mit allen Nutzen, Renten samt Zubehör, nämlich von jedem Pfd. Küffel Salz als Maut ein Pfd. Pf. zwölf Sch. Pf. als alten Aufschlag und drei Pfd. Pf. von jedem Pfd. Küffel Salz als neuen Aufschlag, beginnend mit dem Fest Johannes des Täufers (1488 Juni 24) bis kommende Weihnachten1 bestandsweise gegen eine Zahlung von 5.000 Pfd. Pf. Er verpflichtet sie, Maut, Ungeld und Aufschläge treu innezuhaben und das Amt aus den Einkünften zu verwalten, die von alters her aus den Salzsieden, dem zugehörigen Wald, dem Brennholz und anderem Zubehör fließen. Er bestimmt des Weiteren, dass die Begünstigten über die zu entrichtende Summe hinaus die Gotteszeil sowie weitere Abgaben unvermindert zu entrichten haben, die zum Amt gehörigen Bürger und Leute sowie jene, die mit ihrem Salz an die entsprechenden Mautstellen kommen, nicht über die üblichen Nutzen, Renten, Zinsen, Maut, Ungeld und Aufschlag belasten und die ksl. Herrschaftsrechte nicht schmälern sollen. Nach Ablauf der Frist haben sie K.F. alles, wie es in der Verschreibung aufgeführt ist, mitsamt den Registern zurückzugeben, andernfalls darf sich K.F. am Hab und Gut der Begünstigten und ihrer Erben schadlos halten.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Hans’ vom Perg sowie Hans und Thomas Winters von 1488 Juni 23 im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1488 I 28), Perg., 6 grüne SS der Ausst., Hans Lerochs am Stadel2, Wolfgang Öders, Bürgers zu Gmunden, und Hans Gaudlsdorfers, Pflegers zu Gugelberg, in wachsf. Schüsseln an Ps.3

Lit.: Hufnagl, Maut zu Gmunden S. 146.

Kommentar

Im Revers verpflichten sich die Begünstigten, das Amt treu mit den Einkünften aus den Salzsieden, dem Wald, dem Brennholz und weiterem Zubehör zu verwalten, die Gotteszeil4 und weitere Abgaben zu entrichten, die zugehörigen Leute nicht ungebührlich zu belasten sowie nach Ablauf der Frist alles abzutreten. Sie sichern K.F. Schadloshaltung zu.

Anmerkungen

  1. 1Hufnagl, Maut zu Gmunden S. 146 gibt für die Dauer der Verschreibung eineinhalb Jahre an.
  2. 2Hans Leroch und Wolfgang Öder treten als Bürgen auf.
  3. 3Der Revers ist regestiert bei Chmel n. 8299.
  4. 4gotszeil: Gotteszeil = Salz, das in bestimmten Ausmaß an bestimmte Kirchen und Klöstern umsonst abgegeben wird.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 322, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-06-23_1_0_13_30_0_322_322
(Abgerufen am 28.03.2024).