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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. bittet den Bischof Friedrich von Augsburg an seiner statt alle diejenigen, die die Brüder Andreas, Heinrich und Ulrich von Rotenstein nennen1, für einen bestimmten Tag rechtlich zu laden - dies auch den Brüdern Kaspar, Domherr zu Eichstätt, Wilhelm, Heinrich und Alexander von Pappenheim zu verkünden -, als Zeugen zu verhören und denen von Rotenstein die Zeugenschaften in einer besiegelten Urkunde zu übergeben, damit sie diese in Zukunft vor dem Abt von Kempten, dem Lehenrichter, verwenden können. Falls ein Zeuge sich weigert, soll er dazu rechtlich gezwungen werden. Es geht hier um verschiedene Lehen und Güter, die der Ludwig von Rotenstein hinterlassen hat, um die es mit den Pappenheimern zu rechtlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. In einem Urteilsspruch ist erkannt worden, daß verschiedene Zeugen gegen die Pappenheimer zu Recht zu verhören sind, und die Rotensteiner haben den Kaiser hierbei um Hilfe gebeten.

Originaldatierung:
Ainundzwaintzigisten tag des monats January.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Bischofs Friedrich von Augsburg von 1490 Juli 26 im BayHStA (Sign. KU Kempten n. 1543), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Zu den Auseinandersetzungen war es gekommen, weil Ludwig von Rotenstein 1482 kinderlos verstarb, vgl. zu der Familiengeschichte und zu diesen Vorgängen Baumann, Geschichte des Allgäus 2, S. 549-555.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 210, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-01-21_1_0_13_2_0_9338_210
(Abgerufen am 18.04.2024).