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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. macht allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren etc. und Reichsuntertanen bekannt, dass Hans Jörg von Absberg, Lienhart und Kunz von Rosenberg sowie ihre Helfer, nachdem sie Hartwig von Bülow, dem Domherrn zu Bremen und Lübeck am ihm von den Marschällen von Pappenheim gewährten freien Geleit gehindert, ihn unervordert aller recht festgenommen und mit der tatte, die offenbar am tag ligt und ferrer keinerley beweisung noch rechtlicher erkanntnuß not ist, die Strafen auf sich gezogen hätten, die der Frankfurter Landfrieden vorsieht. Darüberhinaus seien sie seiner und des Reiches Acht und Aberacht verfallen, in massen das derselb unnser lanndtfrid clerlichen begreiffet. K.F. gebietet den Adressaten von ksl. Macht unter Androhung derselben Strafen sowie seiner und des Reiches schweren Ungnade, die Täter, ihre Gehilfen und Anhänger, sobald diese ihnen angezeigt werden, als Ächter und Aberächter in ihren Schlössern, Märkten, Dörfern, Gerichten und Gebieten nicht länger zu beherbergen und zu versorgen sowie keinerlei Gemeinschaft mit ihnen zu pflegen oder solche zuzulassen. Dadurch, dass sie der ksl. Majestät dergestalt gehorsam sind, sollen sie sich in keiner Weise gegenüber K.F. und dem Reich oder sonst jemandem vergehen und von niemandem zur Verantwortung gezogen werden können.

Originaldatierung:
Am ersten tag des monets octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1487 X 1), Perg., rotes S 18 in wachsf. Schüssel mit wachsf. S 16 rücks. eingedr. an Ps.

Reg.: Chmel n. 8159; Lichnowsky (-Birk) 8 n. 1025.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 286, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-10-01_1_0_13_30_0_286_286
(Abgerufen am 28.03.2024).