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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Trier unter Hinweis auf sein früheres Gebot1 nochmals bei ihren K. und Reich geschuldeten Pflichten sowie unter Androhung des Verlustes ihrer sämtlichen von ihm, dem Reich oder anderen innegehabten Rechte und Privilegien und einer der ksl. Kammer zufallenden Pön von 100 Mark Gold, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieses Briefes den ihnen auferlegten Anschlag dem Mgf. Friedrich von Brandenburg zu übersenden und gegen Quittung auszuhändigen. Für den Fall ihres Ungehorsams lädt er sie auf den 45. Tag danach bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag vor sich zu rechtlicher Verantwortung auf die Klage seines Kammerprokurator-Fiskals und setzt sie davon in Kenntnis, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am fünfften tag deß monats septembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Durch Lamprecht Baumgartner (Bomgarter) von Ulm im Mai 1572 geschriebene und von dem ksl. Kommissar Dr. utr. iur. Germanus Erndlin von Rottweil sowie dem diesem von Eb. Jakob von Trier beigesellten Adjunkten und öff. Notar Julius Herden beglaubigte Abschrift in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1409/2072 4° fol. 101v-104r n. 71), Pap. (16. Jh.), SS Erndlins und Herdens auf fol. 174r bzw. 174v aufgedrückt unter Pap. - Abschrift im StadtA Trier (Sign. Ta 27/1 n. 116 Libell 2 [fol. 2v-3v]), Pap. (16. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 9 n. 378.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 380, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-09-05_1_0_13_9_0_12922_380
(Abgerufen am 18.04.2024).