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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. erklärt, dass er dem Propst und dem Konvent des Augustinerchorherrenstifts Eberndorf widerruflich die Freiheit erteilt hat, dass ihre Leute und Holden Geldstrafen (fall und wandl), die sie in das ksl. Landgericht abzuliefern hätten, an das Kloster entrichten sollen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus n. 282.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 281, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-08-13_1_0_13_30_0_281_281
(Abgerufen am 29.03.2024).