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Chmel, Regesta Friderici

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erklärt, dass in den dem Bischof Friedrich von Augsburg und seinem Stifte gehörigen Dörfern Santhofen und Rottenberg die Urtheilsprecher Macht haben sollen, die dem Stifte Augsburg gehörige Person, welche wegen offenbarer Missethat in die Gerichte Santhofen und Rotemberg gefänglich gebracht oder in denselben Gerichten begriffen worden, auf ihrem "gichtigen mund" ohne weitere Beweisung oder 7 Eide (wie es vorhin die Gewohnheit erforderte) nach des Reiches Recht zu strafen. Pön 40 Mark Goldes.

Überlieferung/Literatur

T. 97.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 8087, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-07-06_1_0_13_0_0_8086_8087
(Abgerufen am 29.03.2024).