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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. belehnt in Anbetracht der Tatsache, daß es seine vornehmste ksl. Aufgabe sei, allen Untertanen Gnaden und Förderung zu erweisen, insbesondere aber jenen, die des Reiches gelider sind, die die Bürden des heiligen Reiches mit ihm tragen, auf Bitten des persönlich vor ihm erschienenen Hz. Balthasar von Mecklenburg für sich und seinen Bruder Hz. Magnus (II.) mit den Reichslehen, die erblich von ihrem Vater Hz. Heinrich (IV.) und ihren Vettern (Hzz. Heinrich d. Ä. und Ulrich II.) an sie gefallen sind zu gesambten hannden, nämlich das Herzogtum und die Herrschaften Mecklenburg, Stargard, Werle, letzteres auch Land zu Wenden genannt, Rostock und die Grafschaft Schwerin mit allen Zugehörungen, Zinsen, Renten auf Wasser und Land, mit allen Gnaden und Freiheiten. Wenn einer der Genannten ohne männliche Erben verstürbe, sollen die Teile seines Landes an den Überlebenden und ihre Erben fallen und ein ungeteiltes Lehen bleiben. Er bestätigt ihnen auch Freiheiten, Briefe und Privilegien, die sie von ihm und seinen Vorfahren am Reich erworben haben, und bekräftigt ihnen den ungehinderten Genuß der genannten Besitzungen und Rechte, für die Hz. Balthasar für sich und seinen Bruder den Lehnseid geleistet hat.

Originaldatierung:
Am andern tag des monets july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Mathias Wurm (Blattmitte); Regalia Mecklenburgk (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Schwerin (Sign. Kaiserliche Lehenbriefe n. 11), Perg., wachsfarbenes S 15 mit vorn eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an purpurfarbener Ss. Druck: RTA MR 2 n. 490.Reg.: CHMEL n. 8078.

Kommentar

Vgl. n. 10.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 295, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-07-02_1_0_13_20_0_295_295
(Abgerufen am 28.03.2024).