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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. bestätigt Abt (Johannes I. Stantenatt) und Konvent des (Zisterzienser-) Klosters Salem (Salmansweyler) das ihnen von seinen Vorgängern erteilte Privileg1, wonach dieselben in allen Städten und Gebieten des Reiches die für sie und ihr Kloster notwendigen Güter, wie Wein, Salz, Schmalz, Korn, Eisen oder andere Gegenstände, zoll- und abgabenfrei einkaufen oder verkaufen können. Lediglich für ihren eigenen Wein, den sie in der Stadt Konstanz ausschenken oder verkaufen, sollen sie, wie andere Bürger auch, das übliche umbgelt zahlen. Er befiehlt daher allen Reichsuntertanen bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade und einer Pön von 40 Mark lötigen Goldes, zur Hälfte zahlbar in die ksl. Kammer, zur anderen Hälfte an das genannte Kloster, diese Bestätigung zu beachten und die Genannten im Genuß der hier aufgeführten Freiheiten nicht zu beeinträchtigen.

Originaldatierung:
Am sechsundzwainzgten tag des monaths mai (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 18. Jh. im Fürst Thurn und Taxisschen Zentralarchiv Regensburg (Sign. Schwäbische Akten 1313, fol. 110r -114v), Pap. Zwei weitere Abschriften des 18. Jh. ebd. (Sign. Schwäbische Akten 1256 [unfoliiert]), Pap. Reg.: CHMEL n. 8046; LICHNOWSKY(-BIRK) 8 n. 965.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Falsum auf Heinrich (VII.) in RI V, 1 n. 4215 (1231 August 9) mit Nachtrag in RI V, 4.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 400, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-05-26_1_0_13_15_0_400_400
(Abgerufen am 20.04.2024).