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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. gebietet Ldgf. Friedrich von Leuchtenberg und dessen Frau Dorothea, geb. von Rieneck, auf Klage Gf. Philipps d. J. von Rieneck, den zwischen diesem und seinem Bruder Gf. Philipp d. Ä. von Rieneck über die Nachfolge in der Gft. geschlossenen, von Philipp d. Ä. aber durch Zuwendungen von Schlössern und Städten etc. an Dorothea gebrochenen Vertrag zu beachten, die armen Leute der entsprechenden Gebiete ihrer Eide zu entledigen und ihre Ansprüche binnen 15 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens aufzugeben. Sollten sie dies nicht tun oder aber rechtliche Einwände vorbringen wollen, lädt er sie auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Ablauf dieser Frist peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich und weist darauf hin, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am zwantzigsten tage des monats novembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Fürst von Isenburgischen Archiv zu Birstein (Sign. Kopiar 9574 Bl. 159r-160v), Pap. (16. Jh.).

Druck: Gudenus, Cod. dipl. 5 S. 468-470 n. 51.

Reg.: Battenberg, Isenburger Urkunden n. 3197.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 455, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-11-20_2_0_13_8_0_12463_455
(Abgerufen am 29.03.2024).