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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. gestattet Wilhelm von Neipperg und dessen Erben sowie jedem rechtmäßigen Besitzer des fleck Schwaigern auf Ersuchen von Wilhelms Botschaft, dort einen Jahrmarkt einzurichten, der jeweils vier Tage vor oder nach dem sontag vor Estomihi (jeweils der siebte Sonntag vor Ostern) und dem negsten sontag nach sand Gallen des heiligen abbts tag (Okt. 23) stattfinden soll, sowie an jedem dinstag einen Wochenmarkt abzuhalten. Er gewährt den Beschickern und Besuchern dieser Märkte alle Rechte, Privilegien und Geleitsrechte, welche diejenigen anderer Jahr- und Wochenmärkte im Reich aus Recht oder Gewohnheit genießen. Er läßt Wilhelm diese Gunst mit wohlbedachtem Mut und gutem Rat sowie aus rechtem Wissen und ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefes zuteil werden, jedoch unbeschadet seiner und des Reiches Obrigkeit sowie der Rechte aller anderen Jahrmärkte in einem Umkreis von zweyen meilen wege um Schwaigern herum. Er gebietet allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren etc. sowie Bürgern, Gemeinden und allen anderen Reichsuntertanen die Beachtung dieses Privilegs unter Androhung einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 50 Mk.

Originaldatierung:
Am zwelfften tag des monets february.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt! – KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); Jarmarckt Neutperg (unterer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: Best. A 602, Nr. 7510), Perg., S an Ss (vorhandene Löcher) ab und verloren. Reg.: Württ. Regg. S. 284, n. 7510; RTA MR 1 S. 740 n. 767. Lit.: Klunzinger, Edlen von Neipperg; Kolb, Geschichte Neipperg; Andermann, Zwischen adliger Herrschaft.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 720, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-02-12_1_0_13_23_0_724_720
(Abgerufen am 19.04.2024).