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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. befiehlt, dass man dem Rottmeister Wohusch Reger für geleisteten Sold seiner Dienstleute und für entstandenen Schaden nach bereits erfolgter Abrechnung eine ent-sprechende Summe auszahlt.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus einem Quittungsbrief Wohuschs von Reger und Nikolaus Hungers von 1484 September 4 (wie in n. 127).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 129, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-09-04_3_0_13_30_0_129_129
(Abgerufen am 28.03.2024).