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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. beurkundet, daß er vor kurzverschinen tagen1 seinen Rat Gf. Haug von Werdenberg (-Heiligenberg) bevollmächtigt habe, in seinem Namen seinem Schwager Gf. Eberhard (VI.) d.J. von Württemberg dessen ererbte Reichslehen der Gftt. Württemberg und Mömpelgard mit der gemeinen clausel zu verleihen, daß diese Belehnung weder den Rechten von K. Reich und anderen noch dem Vertrag2 schädlich sein solle, den Eberhard selbst mit dem ksl. Schwager Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg abgeschlossen habe. Dennoch habe Eberhard (VI.) d.J. sich gewidert3, den gewöhnlichen Lehnseid auf diese zimlich clausel zu leisten. Deshalb verleiht er diese Lehen nunmehr in dem Maße, wie sie die Vorfahren Gf. Eberhards d.J. und zuletzt dessen Vater Gf. Ulrich (V.) und er selbst sie inne gehabt hatten, mit wolbedachtem můt, guttem zeitigem rate und vorbetrachtung sowie in der Absicht, sein und des Reiches Eigentum zu wahren und dem von beiden Gff. von Württemberg aus freyem gutem willen und durch ir selbs eigen bewegnuß mit Rat und Zustimmung ihrer Prälaten, Ritterschaft und Städte abgeschlossenen, durch den K. selbst bestätigten Vertrag Geltung zu verschaffen, nunmehr Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg, dem das regiment in Kraft des Vertrages rechtlichen zugehoret. Er verleiht ihm aus ksl. Machtvollkommenheit, eigner bewegnuß4 und rechtem Wissen in Kraft dieses Briefes was wir im von rechts, billikeit und gnaden wegen daran zuverleihen haben, die Grafschaften Württemberg und Mömpelgard sowie alle anderen Gftt. und Lehen samt allen Herrlichkeiten, Würden, Ehren, Rechten, Mannschaften, hohen und niederen Gerichten, Wildbännen, Zöllen, Geleiten, Münzen, Landen und Zugehörungen sowie den Blutbann und das Recht, diesen seinen Amtleuten anzubefehlen. K.F. bestimmt, daß Eberhard (V.) d.Ä. und dessen Lehenserben diese Lehen zusammen mit seinen übrigen Reichslehen gemäß dem gen. Vertrag von ihm und seinen Nachfolgern am Reich als versamelt und ungeteilt lehen empfangen und inne haben sollen. Er behält sich die oberkeit und gerechtickeit von K. und Reich vor und verfügt, daß jeder Gf. der kraft des Vertrages regirunder herre ist, dieselben Schuldigkeiten und Pflichten haben soll wie zu der Zeit, als ihr Land und ihre Leute geteilt waren. Den gewöhnlichen Eid soll Eberhard (V.) d.Ä. bis sannd Martins tag schiristkunfftig (Nov. 11) an des Kaisers Statt gegenüber Gf. Haug von Werdenberg (-Heiligenberg) ablegen.

Originaldatierung:
Am funfundtzweintzigisten5 tag des monets july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (A1, A2). – KVv: Rta Caspar Perenwert (A1, A2); Lehenbrief Wirttemberg (A1, A2).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 704a [A1] bzw. 704b [A2]), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorne eingedrückt an purpurfarbener Ss (beide). – Kop.: 3 Abschriften ebd. (WR 704b [Libelli 1-3]), Pap. (zweimal 15., einmal 17. Jh.). Druck: Sattler, Graven 3, Beil. 101. Reg.: WR n. 704. Lit.: Stälin, Württembergische Geschichte 3 S. 609. Zu Eberhard VI. s. Stievermann, Art.: Eberhard VI./II.; in: Lorenz, Das Haus Württemberg; zu Haug von Werdenberg s. Heinig, Friedrich III., bes. S. 336-347, hier konkret S. 344.

Kommentar

Dieser Lehenbrief wurde dem ksl. Rat Gf. Haug von Werdenberg zu detailliert instruierter Verwendung übersandt, s. das nachfolgende Regest.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 703.
  2. 2Siehe die ksl. Bestätigung des Münsinger Vertrags, unsere n. 705.
  3. 3In einem in Nürnberg abgefaßten Schreiben vom samstag nach sannt Matheus des heiligen aposteln unnd ewangelisten tag 1484 (Sept. 25) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 704b [n. 6]), Pap., rotes S d. Ausst. als Verschluß rücks. aufgedrückt, hatte Gf. Eberhard d.J. dem Gf. Haug bestätigt, dessen ksl. Kommissionsauftrag gelesen zu haben. Wäre dem K. nicht nur die Sicht Eberhards d.Ä. vorgetragen worden, hätte der K. ihm, Eberhard VI., in Ansehung dessen, was sein Vater Gf. Ulrich V. erlitten hatt im stock unnd mit swendung seins leibs unnd gůts mitsambt siner ritterschaft unnd anndern den seinen umb seiner kaiserlichen gnaden willen, die Lehen wohl unverdingt zu unnser gerechtikait verliehen, wie er (Eberhard) Haug gebeten habe und alls man aim yeden zu thün schuldig ist. Da dies nicht erfolgt sei, müsse er den K. persönlich informieren, damit wir nicht ungefordert unnd unnerhört condemnirt werden.
  4. 4Die ganze Chronologie und Überlieferung des Konflikts erweist diese Aussage abgesehen von der Not des K., Hilfe gegen Matthias Corvinus zu finden, als formelhafte Objektivierung, denn der massive Einfluß Gf. Eberhards V. ist allenthalben unverkennbar.
  5. 5A2: funfundzweintzigisten.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 710, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-07-25_1_0_13_23_0_714_710
(Abgerufen am 20.04.2024).