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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. willfahrt in Ansehung der Tatsache, daß er als Kaiser gerade denjenigen Untertanen helfen müsse, deren Mängel und Gebrechen nicht selbst-, sondern fremdverschuldet seien, dem ihm namens seines Schwagers Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg vorgebrachten demütigen Ersuchen, dessen von zwei ledigen Frauen usserhalb der hailigen ee geborenen Söhnen Ludwig1 und Hans2 die gnad und senfftmütigkait unnser kaiserlichen dispensacion mitzutailen und solich mackel und vermailigung irer uneelichen geburt von inen zunemen .. Aufgrund dessen und der schicklichait, gut tugend und sitten, deren Ludwig und Hans vor ihm gerühmt werden, dispensirt und entledigt er sie mit gutem Rat sowie aus eigenem Antrieb und rechtem Wissen aller mackel, vermailigung und gebrechen ihrer unehelichen Geburt und setzt sie in alle Ehren, Würden und Rechte des eelichen stannds. Sie dürfen Ämter und Lehen innehaben, an Lehen- und anderen Gerichten teilnehmen sowie als Urteiler fungieren3 und sind zu ausnahmslos allen geistlichen und weltlichen Angelegenheiten touglich und schicklich. Alle Habe und Güter, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten, die Gf. Eberhard ihnen ohne Benachteiligung seiner Vettern von siner varunden hab und gut gegeben oder gekauft hat bzw. noch geben oder kaufen wird, dürfen sie empfangen und inne haben. Der K. verfügt aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefes, daß sie und ihre ehelichen Leibeserben all dessen unuerhindert aller geschriben und annder recht, stattut, ordnung, satzung und gewonhait, so dawider sin möchte(n), ganz so teilhaftig sein sollen, als seien sie von vatter und můter eelich gebornn. Er gebietet allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren, Rittern etc. und Reichsuntertanen aus ksl. Machtvollkommenheit die Beachtung dieses Gnadenerweises unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am sechtzehenden tag des monats februarii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Jo(hann) Waldner prothonotarius (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Siegelankündigung zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 314), Pap. (15. Jh.). Abb.: Digitales Faksimile auf URL. Druck: Sattler, Graven 4, Beilage n. 103 S. 156-158. Reg.: WR n. 314. Lit.: Lebensdaten, Belege und Literatur zu diesen beiden vorehelichen Söhnen des in seiner Ehe mit Barbara Gonzaga nur mit einer früh verstorbenen Tochter gesegneten Eberhard V. bietet Fischer, Testament der Erzherzogin Mechthild, bes. S. 156-158 Anm. 206; s. auch Widder, Konkubinen und Bastarde, bes. S. 434; vgl. auch Deigendesch, Die Kartause Güterstein.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um den wohl mit Ottilie von Gochsheim gen. Sternenfels gezeugten Ludwig Wirtemberger (ca. 1465-95). Erzogen unter der Beteiligung von Johann Vergenhans, Reuchlin und anderen Mentoren von seiner Großmutter Ehzin. Mechthild, welche ihm in ihrem Testament von 1481 ein Legat von 2.000 fl. verschrieb, studierte er seit 1480 in Tübingen, seit Ende 1483 in Orlèans und absolvierte 1490 wohl anläßlich einer Romreise in Italien die juristische Promotion. Von seinem Vater, aber auch vom Papst mit einträglichen Gütern, Einkünften und Pfründen bedacht – so erhielt er von seinem Vater 1493 Schloß und Stadt Sulz und dazu 500 fl. jährlich als Mannlehen, s. LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602 Nr. 13025) –, wurde er am 10. Mai 1494 von Kg. Maximilian I. zum Freiherrn von Greifenstein erhoben, verstarb offenbar ohne Erben und wurde in der Kartause Güterstein beigesetzt. Sein viel später ebenfalls dort begrabener jüngerer Bruder soll angeblich ebenfalls der Beziehung Gf. Eberhards V. zu Ottilie von Gochsheim entstammen.
  2. 2Hans Wirtemberger (ca. 1460-1531) entstammte einer vorehelichen Beziehung Eberhards V. mit einer unbekannten Partnerin. Nach Ludwig, Sohn des Grafen Eberhard im Bart, wurde er mit einer Tochter des Dr. Bernhard Schöferlin verheiratet und am 22. April 1491 von seinem Vater mit der Burg (Hohen-) Karpfen bei Spaichingen belehnt. Unter dem Namen "von Karpfen" wurde er am 10. Mai 1494 parallel zu seinem Bruder Ludwig von Kg. Maximilian I. in den Adelsstand erhoben. Die Herrschaft, die der mit sechs Kindern gesegnete und wahrscheinlich in der Stephanskirche in Hausen ob Verena beigesetzte Ritter Hans I. begründete, währte bis zum Aussterben der Familie von Karpfen in männlicher Linie (1663).
  3. 3Die reale Funktion der beiden im Hofgericht erwähnt Ernst, Eberhard im Bart S. 98.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 702, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-02-16_2_0_13_23_0_706_702
(Abgerufen am 28.03.2024).