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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. gibt Bürgermeistern, Innungsmeistern und dem Rat der Altstadt Magdeburg Macht und Gewalt, daß sie oder ihre Anwälte im Namen von Kaiser und Reich sowie für sich selbst vor den ksl. Kommissaren1 erscheinen, dort die Rechte von Kaiser und Reich sowie ihre eigenen Freiheiten und Beschwerungen darlegen und alles das in der güttigkeitt tun sollen, wie es sich entsprechend der ksl. Kommission gebührt. Er verspricht, sich daran zu halten, als wenn er es selbst getan hätte, wobei sie jedoch in solchen gütlichen handelungen nichts von dem vergeben sollen, was Kaiser und Reich gehört.

Originaldatierung:
Am 16 tage des monaths septembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch auf Perg. und mit anh. S. Kop.: Abschrift eines Vidimus der Schoppen zu Magdeburg vom 21. Dezember 1627 im LHA Magdeburg (Sign. Rep. A 2 n. 43, fol. 243r -247r), Pap. (17. Jh.). Zwei durch die Reichshofkanzlei beglaubigte Abschriften dieses Vidimus vom 16. Dezember 1649 im StadtA Magdeburg (Sign. A I R 9, fol. 28r -30r bzw. fol. 31r -33v), beide Pap. und in Form eines Libells, jeweils rotes S unter dem Text aufgedr. mit durch den Libellrücken gezogener naturfarbener HS bzw. schwarz-gelber Ss.

Kommentar

Eine lateinische Übersetzung der Urkunde findet sich bei RIEDEL, Codex diplomaticus B V S. 412 sowie im UB Magdeburg 3 n. 541.

Anmerkungen

  1. 1n. 174.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 175, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-09-16_1_0_13_16_0_175_175
(Abgerufen am 19.04.2024).