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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gewährt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt die Freiheit, daß sie, ihre Bürger, Fischer und die ihren die Fischgründe mainabwärts bis in den Rhein und mainaufwärts soweit, wie sie sie wahrnehmen wollen, welche sie uber menschengedechtnuß herbracht und lange Zeit ohne jede Beeinträchtigung aufgesucht haben, nunmehr für ewig zeit nutzen dürfen. Er erklärt alle Privilegien, die seine Vorgänger oder andere verliehen haben oder die hernach durch ihn selbst aus vergessenheit erteilt werden sollten, welche die Frankfurter Rechte, die Fischgründe selbst oder den vischen iren ganng beeinträchtigen, für ungültig, und gebietet allen Reichsuntertanen, dieses vorbehaltlich der Obrigkeit von K. und Reich sowie der Rechte anderer erteilte Privileg bei einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 40 Mark einzuhalten.

Originaldatierung:
Am dritten tag des monets marcy.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); Franckfort (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 374), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss.

Druck: Privilegia et Pacta S. 341f.; {Buri, UB S. 187f. n. 176; Lünig, Reichsarchiv 13 S. 641 n. 134.}

Reg.: Chmel n. 7603; Regg.F.III. H.3 n. 160 (nach unzulänglicher Überlieferung); {Scriba-Wörner, Ergänzungsheft 2 n. 1099}.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 862, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-03-03_2_0_13_4_0_10438_862
(Abgerufen am 18.04.2024).