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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 30

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K.F. erlaubt dem Prior und dem Konvent des prediger ordens zum heiligen krewtz1 in Tulln dass sie und ihre Nachfolger jährlich ihren eigenen Wein und auch den durch Almosen erhaltenen nach Tulln bringen und davon jährlich sechs Dreiling verkaufen dürfen, ohne dabei die Rechte der Tullner Bürger zu beeinträchtigen. Er gebietet allen Hauptleuten, Landmarschallen, Gff. Herren, etc. und insbesondere Richter, Rat und Bürgern der Stadt Tulln die Beachtung und Einhaltung dieser Freiheit.

Originaldatierung:
An montag nach dem sonntag Invocavit in der vassten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. – KVv: Rta.

Überlieferung/Literatur

Org. in HHStA Wien (Sign. AUR 1483 II 17), Perg., rotes S 21 (stark beschädigt) in wachsf. Schüssel mit wachsf. S 16 rücks. eingedr. an Ps.

Reg.: Kerschbaumer, Regesten Tulln n. 581.

Lit.: Schedl, Dominikanerinnenklöster S. 145–149; Dies., Klosterstiftung S. 42; zur Geschichte des Tullner Dominikanerklosters s. Dolezal, Dominikanerinnenkloster Tulln S. 126–131; Kerschbaumer, Tulln S. 283–285.

Anmerkungen

  1. 1Der Zusatz "vom Heiligen Kreuz", den auch der Frauenkonvent führte, geht auf die Kreuzkapelle zurück, die Konrad von Tulln zusammen mit dem ihm gehörenden benachbarten Haus den Dominikanern überlassen hatte. Der Männerkonvent bezog 1283 das ehemalige Frauenkloster, das mit Erlaubnis Bf. Bernhards von Passau ein neues Konventgebäude erhielt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 30 n. 11, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-02-17_1_0_13_30_0_11_11
(Abgerufen am 28.03.2024).