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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. erinnert daran, daß seine Vorgänger, hll. Päpste und römische Kaiser und Kgg. vor vielen verschienen jahren zu der dann tatsächlich erfolgreichen Befestigung und Mehrung des christlichen Glaubens in dem gerade christianisierten Livland den Deutschen Orden daselbst eingesetzt und diesem die Stadt Riga zugeeignet hatten. Obwohl die dortigen Bürger lauter und wahr wüsten, daß sie in geistlichen Dingen dem Eb. von Riga, in weltlichen hingegen unmittelbar Kaiser und Reich unterworfen seien, hätten sie, besonders aber der letzte Eb. (Stefan), die entsprechenden Lehnspflichten aus bösem Mutwillen und Eigennutz verletzt und den Reußen gestattet, trefflich Land und Leute des Stifts zu unterwerfen. Deshalb habe Bernhard von der Borch (Burgk), der Meister des Deutschen Ordens zu Livland, das Stift mit schweren Kosten erobert und in seine Gewalt gebracht und nun durch seine bothschaft gebeten, ihn und den Orden zur Vermeidung künftigen Übels und fortgesetzter Gotteslästerung zu belehnen. K.F. entspricht diesem Wunsch, weil er als römischer christlicher K. nicht nur schuldig, sondern auch gantz begerlich und geneigt sei, den christlichen Glauben vor Beschwerung und Minderung zu bewahren, und weil das den Ungläubigen zur Gänze benachbarte Livland christlicher Lande port und schild sei. Deshalb bestätigt er aus ksl. Machtvollkommenheit dem Meister des Deutschen Ordens zu Livland und seinem Orden mit Rat der Fürsten und Getreuen und aus rechtem Wissen wissentlich in Kraft dieses Briefes auf ewig unwiderruflich die durch seine Vorgänger erfolgte Zuwendung der Stadt Riga mit allen ihren Zugehörungen in allen Punkten, als ob die hier wörtlich wiederholt würde. Er belehnt ihn darüber hinaus mit den Regalien und der Weltlichkeit des Erzbistums Riga samt allen Schlössern etc. und Zugehörungen in derselben Weise, wie diese entsprechend den Verleihungen seiner Vorgänger und seiner selbst bisher den dortigen Ebb. zugestanden habe. Für die Lehen sind die Begünstigten K. und Reich zu Leistungen entsprechend alten Rechten und Herkommen sowie dazu verpflichtet, sie mit jedem Ableben eines Meisters gegen Ableistung des gewöhnlichen Eides neu zu empfangen. K.F. weist Bernhard von der Borch an, in der Zeit vom Datum dieses Briefes bis zum hey(ligen) winacht dage an seiner Statt dem Bf. Simon zu Reval den gewöhnlichen Lehnseid zu leisten und dem heiligen Reich getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, wie ein jeder des heiligen reichs fürst einem Römischen K. zu tun schuldig ist. Er befiehlt unter Androhung von seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte dem Orden und der ksl. Kammer zu zahlenden Strafe von 200 Pfund Gold allen Lehnsmannen und Untertanen des Stiftes Riga,2 Bernhard von der Borch und einem jeden Deutschordensmeister gehorsam zu sein und ihn Stift und Stadt ungehindert gebrauchen zu lassen.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Abschrift in der Universitätsbibliothek Greifswald (Sign. Ms. 1097, fol. 90r-91v), Pap. (18. Jh.).Reg.: JOACHIM/HUBATSCH I/2 n. 16959.

Kommentar

Lit.: MÜHLEN, Livland S. 82; NAPIERSKY, Riga's ältere Geschichte S. LXXXVIII.

Anmerkungen

  1. 1Datierung nach JOACHIM/HUBATSCH I/2 n. 16959.
  2. 2Der ksl. Befehl an die Stadt Riga, dem Ordensmeister Bernhard von der Borch gehorsam zu sein, erfolgte am 22. April 1481. Vgl. NAPIERSKY, Riga's ältere Geschichte, Urkundenanhang n. 122. Am 20. April 1481 erging die ksl. Aufforderung an Kg. Kasimir IV. von Polen, Kg. Christian von Dänemark und alle Fürsten des Reiches, Bernhard von der Borch bei der Herrschaft über die Stadt Riga zu schützen. Vgl. ebd. n. 121.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 274, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-04-20_1_0_13_20_0_274_274
(Abgerufen am 28.03.2024).