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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. bestätigt Kf. Ernst und dessen Bruder Hz. Albrecht von Sachsen den Erhalt eines Schreibens, in welchem diese sich darüber beklagt hatten, daß sich die vom K. bezüglich der weltlichen Gerichtsbarkeit, des Vorwerkhofes und des Provisoramtes zu Erfurt erlassenen Gebote1 gegen ihren Sohn und Vetter Hz. Albrecht von Sachsen richteten und nur aufgrund dessen Verunglimpfung durch die Erfurter geschehen seien. Er versichert sie, daß er ihnen und ihren Kindern weiterhin gnad, fruntschafft und furdrung erweisen werde und sie nicht von den Erfurtern verunglimpft worden seien. Vielmehr habe er jenen die Gerichte und werltlicheit ausschließlich des heilig(e)n reichs mercklich(e)n notturfft halben zu verwalten befohlen, weil Diether von Isenburg sich dieser und anderer Gerichte und werltlicheit des Stifts zu Mainz und damit eines Kurfürstentums und vordersten gelid des heiligen reichs unbelehnt und gegen seinen Willen gebraucht und sich ungehorsam gegen ihn verhalten habe. Nachdem die Hzz. auf sein Anerbieten2, die Gerichtsbarkeit bis zur Ankunft eines ordnungsgemäß belehnten Erzbischofs von Mainz für K. und Reich zu verwalten, nicht geantwortet hätten, habe er den Erfurtern deren Verwaltung geboten3, laut der ihnen zugesandten Kopien. K. F. bittet sie, dies nicht als Ausdruck seines Unwillens anzusehen, deshalb den Erfurtern nicht ungnädig zu sein, noch sie in ihren Fürstentümern, Ländern und Gebieten zu bekümmern oder zu beschweren, sondern sie dort mit ihrem Gewerbe hanndeln und wanndeln zu lassen.

Originaldatierung:
Am dritten tag des monets augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Den hochgebornnen Ernnsten, des heiligen römischen reichs ertzmarschalh, und Albrechten, gebrüdern, herczogen zu Sachsen, langraven in Doringen und marggraven zu Meissen, unnsern lieben oheimen, churfursten und furstenn (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. G n. 136, Bl. 130), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt (Spuren).

Vgl. H. 10 n. 474.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 455 u. n. 463.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 457.
  3. 3Vgl. H. 10 n. 460.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 473, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-08-03_1_0_13_10_0_13433_473
(Abgerufen am 19.04.2024).