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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. bestätigt Kf. Ernst und dessen Bruder Hz. Albrecht von Sachsen den Erhalt ihres Schreibens1 bezüglich seines das weltliche Gericht zu Erfurt2 belangenden Befehls und führt aus, daß sich Diether von Isenburg in etlicher Weise ihm und dem Reich gegenüber ungehorsam gezeigt habe. Insbesondere habe dieser die Regalien und werntlicheit des Stifts zu Mainz ohne seine Einwilligung gebraucht, die unmittelbar K. und Reich zugehörende Stadt Mainz3, welche ihm bei seinem dortigen Besuch als Kg. wie die anderen Reichsstädte den üblichen Eid geleistet habe, sowie eine mercklich Summe Geldes, die ihm vormals (Eb.) Adolf wegen der ksl. Kanzlei schuldig war4, bisher vorenthalten. K. F. habe deshalb den Erfurtern den ihm und dem Reich zugehörenden weltlichen Gerichtszwang zu Erfurt zubefol(h)en, was nicht ihnen zum Nachteil, sondern zu seiner und des heiligen Reiches Notdurft geschehen sei. K. F. bittet sie, darin keine Ungnade oder unfruntschaft zu sehen, und bekundet seine eventuelle Bereitschaft, ihnen auf Erfordern den Gerichtzwang zu unnser und des heiligen reichs hannd(e)n zu übergeben.

Originaldatierung:
Am dritten tag des monets marcy.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Den hochgebornen Ernsten, des heiligen romischen reichs ertzmarschalh, und Albrechten, gebruedern, hertzogen zu Sachsen, lanntgraven in Doringen und marggraven zu Meissen, unnsern lieben oheimen, kurfursten und fursten (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. G n. 136, Bl. 118), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt (Spuren). - Kop.: Abschrift ebd., fol. 117r.

Vgl. H. 10 n. 473.

Anmerkungen

  1. 1Der Brief der sächsischen Hzz. an K. F. wurde am ksl. Hof durch ihren Abgesandten Kunz Rumpff übergeben, der dort am 9. März die Antwort des Kaisers entgegennahm, vgl. das Schreiben Rumpffs an Kf. Ernst vom 9. März 1480 bei Priebatsch, Politische Correspondenz 2 n. 652.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 455.
  3. 3Die Stadt Mainz war nach ihrer Eroberung durch Eb. Adolf II. im Jahre 1462 der unmittelbaren Herrschaft der Mainzer Ebb. unterworfen, vgl. Schrohe,Mainz S. 198-207.
  4. 4Im Jahre 1470 hatte K. F. die ksl. Kanzlei für eine jährliche Summe von 10000 fl. an Eb. Adolf II. von Mainz verpachtet, der offenbar der Zahlung dieses Geldes nicht immer voll nachgekommen war, vgl. Seeliger, Kanzleistudien I S. 3-8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 457, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-03-03_1_0_13_10_0_13417_457
(Abgerufen am 29.03.2024).