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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen mit, daß er Ratmeistern und Rat der Stadt Erfurt aus eygner bewegnyß befohlen hat1, anstatt Diethers von Isenburg, der des Stifts Mainz weltlikeyt bisher ohne seine als römischen Kaisers Einwilligung und Erlaubnis unbelehnt gebraucht und dabei gegen etliche Personen unbillich gehandelt hat, die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit in Erfurt von Kaiser und Reichs wegen an sich zu nehmen und auszuüben. Er gebietet ihnen bei ihren Pflichten, jedweden Ungehorsam Diethers gegen die ksl. Mandate und jeden Angriff auf Erfurt und die Bürger, Hintersassen und Kaufleute innerhalb wie außerhalb der Stadt nicht zu begünstigen, sondern zu unterbinden und die Erfurter gegen jeden Angreifer und seine offenen wie stillen Helfer zu schützen, was sie ihm als römischem Kaiser, ihrem rechten Herrn, und zur Wahrung der Obrigkeit des Reichs schuldig sind.

Originaldatierung:
Am ersten tage des monadts december (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift mit dem Vermerk auscultata est presens copia et concordat cum litera originali im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6010 Bl. 4), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 816a.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 816b, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-12-01_2_0_13_4_0_10391_816b
(Abgerufen am 16.04.2024).