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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. teilt Hz. Bogislaw (X.) von Pommern (-Stettin) mit, Herbord von der Linden aus Lübeck habe sich über Bürgermeister und Rat von Lübeck, die er als ksl. Kommissare im Streit Herbords gegen Bürgermeister und Rat von Reval sowie den Revaler Bürger Henning Rumor eingesetzt hatte,1 beschwert und erneut an ihn appelliert. Er ernennt Hz. Bogislaw zum kommissarischen Richter und bevollmächtigt ihn, die Parteien zu laden, zu verhören und eine rechtliche Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls mit Strafen zur Aussage zu zwingen. K.F. bestimmt, auch bei Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite zu verhandeln, wie es sich nach ordenung des rechtens zutun geburt.

Originaldatierung:
Am zehennden tag des monades septembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert im Urteil Hz. Bogislaws X. von Pommern-Stettin in niederdeutscher Sprache von 1483 Mai 262 im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1-I, 807), Perg., anh. S des Ausstellers an Ps. – Inseriert im Urteil Hz. Bogislaws X. in niederdeutscher Sprache ebd. (Sign. 230,1, Bi 4 III, Bl. 15), Perg., anh. S des Ausstellers an Ps.3 – Inseriert in einer niederdeutschen Abschrift des Urteils, beglaubigt durch den öff. Notar und Kleriker der Bremer Diözese Albert Krantz ebd. (Sign. 230,1, B.B. 6 II, Bl. 73), Pap. (15. Jh.).4 – Abschrift in hochdeutscher Sprache ebd. (Sign. 230,1, B.B. 6 II, Bl. 74), Pap. (16. Jh.). – Fotokopie im Herder-Institut Marburg, DSHI (Sign. 510, Reval, B.B.6).

Kommentar

Der Syndikus der Stadt Reval, Paul Molitor, ersuchte Hz. Bogislaw X. im November 1479, den Prozeß Herbords gegen Reval, nachdem die Angelegenheit durch seine Appellation an K.F. zurückgefallen sei, nicht weiter zu verfolgen.5 Der Hz. verwies im März 1480 darauf, aufgrund des ksl. Mandats den Prozeß fortführen zu können, erklärte sich aber bereit, beide Parteien zu einer gütlichen Einigung nach Greifswald zu laden.6 Siehe nn. 236, 242 sowie die Einleitung S. 31–35.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 230.
  2. 2Siehe n. 242 Anm. 2.
  3. 3Das Pergament ist durchschnitten, die Urkunde dadurch vermutlich kassiert.
  4. 4Aus einem Zusatz geht hervor, daß die Abschrift für Peter Gamp am ksl. Hof bestimmt war.
  5. 5Siehe Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1 Bi 4 IV, Bl. 25) sowie n. 236.
  6. 6Ebd. (Sign. 230,1 Bi 4 II, fol 32v).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 235, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-09-10_1_0_13_24_0_235_235
(Abgerufen am 29.03.2024).