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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. verleiht aus ksl. Machtvollkommenheit und in Anbetracht der Tatsache, daß es ihm gebühre, allen Untertanen genaigt zu sein, besonders aber jenen, die sich gegen vorherige Kaiser und Könige als auch gegenüber ihm und dem Reich durch besondere Dienste gehorsam gezeigt hätten, Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg auf deren Bitten hin auf ewige Zeiten für ihre Halsgerichte den Blutbann, den sie vom Reich lehensweise innehaben und gebrauchen sollen, und erlaubt ihnen, denselben an einen erbarn Mann zur dritten Hand zu verleihen, der ihm dafür die gewöhnlichen Gelübde und Eide leisten soll. Er befiehlt allen Fürsten, Prälaten, Grafen etc. sowie allen Reichsuntertanen unter Androhung von des Reiches schwerer Ungnade und einer je zu Hälfte an die ksl. Kammer und an die Stadt Nürnberg zu zahlenden Strafe von 40 Mark Gold, die Stadt Nürnberg in der Ausübung dieses Rechtes nicht zu hindern.

Originaldatierung:
Am dritten tag des monats july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im StA Nürnberg.] - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 44 Qq 5, Documente, fol. 83r-84v), Pap. (16. Jh.). Druck: LÜNIG, Reichsarchiv 14 S. 153f.Reg.: CHMEL n. 7300.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 262, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-07-03_1_0_13_20_0_262_262
(Abgerufen am 17.04.2024).