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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. beurkundet, daß Ritterschaft, Bürgermeister, Rat, Schöffen und ganze Gemeinde unser und des heil(igen) reichs stadt Boppard ihm durch ihre Botschaft hätten vorbringen lassen, sie und die Ihren würden entgegen ihren Privilegien ungeachtet ihrer Bereitschaft, jedermann, der Klagen und Ansprüche gegen sie habe, jederzeit bei ihnen zu Recht zu stehen, vor fremde Gerichte geladen und mit mancherley neuer aufsetzung beschwehret. Der K. entspricht deshalb ihrer Bitte und bestätigt ihnen alle ihre Rechte und Privilegien, als ob sie wörtlich aufgeführt wären. Er gewährt ihnen von neuem die Freiheit, auf ewig von niemandem an Hof-, Land- und anderen Gerichten beklagt und verurteilt werden zu dürfen; vielmehr sollen Kläger ihr Recht gegen sie selbst bzw. ihre Bürger, Einwohner und Untertanen nur vor K. und Reich bzw. vor dem Ratsgericht der Stadt suchen. Im Falle von Klagen untereinander sollen die Bürger sich dort rechtlich Genüge tun lassen. Im Falle einer Ladung vor ein fremdes Gericht soll der betreffende Richter verpflichtet sein, sie sowie ihre Bürger, Einwohner und Untertanen auf Abforderung vor den K. bzw. die Bopparder zu verweisen, und ihre Bürger sowie die Ihren sollen innerhalb und außerhalb der Stadt weder bewaldiget noch genothdrenget werden, außer sie wären in ihrem Rat und Gericht gebührend in recht verwist. K. F. verfügt weiter, daß ihnen und den Ihren weder zu Lande noch zu Wasser in Boppard Zölle auferlegt werden sollen1, sondern daß es damit nach Herkommen wie zu der Zeit, als Boppard nicht verpfändet war, gehalten werden soll. Im Falle von vede, unwillen oder krieg im Reich sollen sie nur dem K. Leistungen und Dienste schuldig sein. Auch bestimmt K. F. daß die von Boppard mit Ausnahme der Verpfändung durch das Reich2 nicht pfandbar oder zu irgendetwas verpflichtet sein sollen, ohne ihre Briefe und Siegel gegeben zu haben, sowie daß sie ihre Schöffen wählen können, wie K. Sigmund ihnen dies erlaubt hat3, und daß sie das Salmenwasser und andere aussetzen im reich von Boppard nach altem Herkommen nutzen sowie ungehindert von Weidgang und Viehtrieb des Dorfes Weiler, so ihnen zugehört, Gebrauch machen sollen. Ferner ordnet K. F. an, daß weltliche Personen, die in Boppard oder dem dazu gehörenden Bann liegende Güter besitzen und sich in den geistlichen Stand begeben sowie die erwähnten Güter der Geistlichkeit zuwenden, davon dieselben Dienste und Abgaben schuldig sind wie die Bürger selbst von anderen Gütern nach Gewohnheit und Herkommen der Stadt. Da Meisterin und Konvent des Klosters zu Boppard sich mit Brennholz aus den Stadtwäldern versorgen und diesen dadurch Schaden zufügen, bestimmt K. F. weiterhin, daß sie Holz nur mit Erlaubnis des Rates von Boppard schlagen und einbringen sollen, was dieser ihnen seinerseits nicht verweigern darf. K. F. verfügt ferner, daß die Kessler in Boppard bei ihrem Herkommen gelassen werden sollen. Um die Bopparder vor künftigem Schaden zu bewahren, gestattet der K. ihnen, ihre Stadtmauern mit Türmen, Bollwerken, Gräben, Irrgängen (irrungen) und anderen Befestigungen zu versehen sowie auf dem Rhein zu ihrem und der Mühlen der Stadt Nutzen einen Hauskran zu errichten. K. F. erklärt jedes Vorgehen gegen diese Privilegien für kraftlos und gebietet allen Reichsuntertanen ihre Beachtung bei einer Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am andern tag des monaths junij (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 3004: Handschriften, n. A. 105 fol. 26v-29r), Pap. (18. Jh.).

Vgl. dazu auch Regg.F.III. H.4 n. 819.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dagegen das Mandat zugunsten des Eb. von Trier von 1471 Juli 20 bei Günther, CD Rheno-Mosellanus IV S. 609f. n. 323 (Reg.: Chmel n. 6281 zu 1471 Juli 15).
  2. 2Boppard war seit 1312 an die Ebb. von Trier verpfändet.
  3. 3Vgl. die Urkunde Kg. Sigmunds von 1422 März 8 ( RI XI n. 4755).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 275, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-06-02_1_0_13_5_0_10899_275
(Abgerufen am 29.03.2024).