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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. ernennt zahlreiche Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen unter Hinweis auf die von ihm bekundeten Urteile seines Kammergerichts1 zu Exekutoren der Acht gegen die Bäckerinnung zu Halberstadt, namentlich: Hz. Ernst von Sachsen, Mgf. Albrecht von Brandenburg, den postulierten Eb. Ernst von Magdeburg, die Bff. Gebhard von Halberstadt, Heinrich (II.) von Naumburg, Thilo von Merseburg und N (Henning) von Hildesheim, die Hzz. Wilhelm (III.) und Albrecht von Sachsen, die Hzz. Wilhelm d. Ä. Friedrich und Wilhelm d. J. von Braunschweig-Lüneburg, die Fürsten Waldemar (VI.), Sigmund (III.) und Georg (II.) von Anhalt, die Gff. Heinrich (XXVI.) von Schwarzburg, Heinrich (d. Ä.) von Stolberg, Albrecht (III.) von Mansfeld, Sigmund von Gleichen, Ernst (IV.) und Johann von Honstein, Ulrich von Regenstein, Brun von Kirchberg,2 Günther von (Barby-) Mühlingen, die Herren N von Veltheim, N von der Asseburg, N von Vahlberg, N von Alvensleben, Karl von Schierstedt, Bürgermeister, Räte und Gemeinden der Städte Magdeburg, Halberstadt, Braunschweig, Erfurt, Nordhausen, Mühlhausen, Aschersleben, Quedlinburg und Bräunrode (Bruningen Rode3). Er befiehlt ihnen, Elisabeth Egloff bei der Urteilsvollziehung zu unterstützen, die Ächter in ihren Gebieten und Herrschaften nicht zu beherbergen und zu beköstigen, mit ihnen keinen Handel zu treiben und keine Gemeinschaft zu unterhalten und dies nicht zuzulassen. Sie sollen vielmehr nach entsprechender Aufforderung Leib, Habe und Gut der Bäckerinnung festsetzen und Elisabeth Egloff übergeben und solange gegen die Ächter vorgehen, bis diese der Klägerin Genugtuung geleistet haben und wieder zu seinem und des Reiches Gehorsam gebracht worden sind. K.F. bestimmt, daß niemand durch sein Vorgehen gegen die Ächter gegen ihn und das Reich gefrevelt haben und die Geächteten keinerlei Recht, Gesetz etc. und Geleit schützen soll, und droht Zuwiderhandelnden die Acht an.

Originaldatierung:
Am sibentzehenden tag des monads may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Jo(hann) Waldner prothono(ta)rius. KVv: Executorial Egloffin (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Halberstadt (Sign. DD 28), Perg., anh. S an Ps. ab und verloren. Druck: UB Halberstadt 2 n. 1075.

Kommentar

Elisabeth Egloff war wegen eines angeblich unehelichen Kindes aus der Bäckerinnung zu Halberstadt ausgeschlossen und ihr Vater Hans Münzmeister vom Rat ins Gefängnis geworfen worden, wo er starb. Am 12. Mai 1479 brachte der ksl. Protonotar Johann Waldner in Nürnberg zwischen Hans Egloff, dem Ehemann Elisabeths, sowie den Vertretern der Innung und des Halberstädter Rates eine gütliche Einigung zustande, derzufolge Elisabeth Egloff eine Entschädigung von 1000 Gulden, die Rückgabe ihrer beschlagnahmten Häuser und die Wiederaufnahme in die Bäckerinnung zugesprochen wurden, vgl. StadtA Halberstadt (Sign. DD 29-31), LHA Magdeburg (Sign. Rep. A 13 n. 934b, fol. 1r -7r) sowie BOETTCHER, Halberstädter Chronik S. 352.

Anmerkungen

  1. 1n. 115 und 148.
  2. 2Die Gff. von Kirchberg auf der Hainleite waren bereits zu Ende des 13. Jahrhunderts ausgestorben, gemeint ist vermutlich Brun von Querfurt.
  3. 3Das Dorf Bräunrode ist vermutlich mit Wernigerode verwechselt worden.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 149, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-05-17_2_0_13_16_0_149_149
(Abgerufen am 28.03.2024).