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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt den Gff. Johann von Nassau-Diez und Reinhard von Leiningen-Westerburg mit, daß Ludwig von Ottenstein gegen ein durch Schultheiß, Schöffen und Gericht der Stadt Oberwesel zugunsten Eb. Johanns von Trier ergangenes Urteil schriftlich an ihn (K. F.) appelliert hat. In Anbetracht der Tatsache, daß itzt unßer keyserliche camergerichte nit in ubunge ist, bevollmächtigt er sie und gebietet ihnen gemeinschaftlich und einzeln, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit ihrem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt sie auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie anch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich noch ordenunge des rechten zu thun gepoert.

Originaldatierung:
Am dryzehenden dage des maentz martzy (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 171: Altes Dillenburger Archiv, n. T 178 [fol. 1r-v]), Pap. (15. Jh.).

Gf. Reinhard von Leiningen überließ die Ausführung dieses Auftrages dem Gf. Johann von Nassau-Diez, wie derselben Akte im Hess. HStA Wiesbaden zu entnehmen ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 271, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-03-13_1_0_13_5_0_10895_271
(Abgerufen am 29.03.2024).