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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. teilt Kf. Ernst und Hz. Albrecht von Sachsen unter Hinweis auf den Mansfelder Lehnsstreit mit, daß er ihnen auf ihre Bitte hin erlaubt habe, die Lehen, die die Gff. von Mansfeld vom Reich zu Lehen haben, fürderhin denselben zu verleihen.1 Darüber hätten sich die Gff. Gebhard (VI.), Albrecht (III.), Ernst (I.) und Volrad (III.), Brüder und Vettern, jedoch bei ihm beschwert, da diese Erwerbung der Hzz. von Sachsen ihrer althergebrachten Gerechtigkeit widersprechen, und sie mit diesen Lehen allein unter K. und Reich gehören würden, weshalb sie ihn hätten bitten lassen, daß er ihnen ihre Lehen, wie einst dem verstorbenen Gf. Günther (II.) von Mansfeld2, zu Lehen übergeben und sie bei sich und dem heiligen Reiche behalten möge. Die Hzz. von Sachsen müßten verstehen, daß es sich nicht gebühre, denen ihre Gerechtigkeit wider ihren Willen in unbilliger Weise zu nehmen, die sich gegen ihn und das Reich gehorsam gehalten hätten. K.F. lädt Kf. Ernst und Hz. Albrecht zu dem nächsten Gerichtstag nach der heiligen dreyer konige tag (1478 Januar 6), auf dem sie selbst oder durch ihre Anwälte vertreten erscheinen sollen, ebenso wie die Gff. von Mansfeld oder deren Anwälte, denen er desgleichen auch verkundet hat3, und befiehlt den Hzz. von Sachsen, bis zur gerichtlichen Entscheidung der Sache die Gff. von Mansfeld nicht zum Empfang der strittigen Lehen zu zwingen noch in keinerlei anderer Weise gegen sie vorzugehen.4.

Originaldatierung:
Am virtzehenden tag des monads juny (nach Kop.)
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. Loc. 9739, Der Grafen von Mansfeld Reichs-Lehn, damit sie an das Haus Sachsen verwiesen worden betr. 1477-86, fol. 3r-v), Pap. (15. Jh.).5 Druck: MÜCK , UB des Mansfelder Bergbaus n. 13.

Kommentar

Vgl. dazu auch die Einleitung.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 365 u. n. 367.
  2. 2Gestorben 1475. Vgl. LEERS , Geschlechtskunde der Grafen von Mansfeld S. 206.
  3. 3Vgl. n. 485.
  4. 4Bereits 1470 März 20 hatte K.F. an die Hzz. von Sachsen in dieser Angelegenheit geschrieben. Er sei der Meinung gewesen, daß die Bitte der Hzz. um Belehnung im Einvernehmen mit den Gff. geschehen sei. Nachdem sich diese an ihn gewandt haben, weist er die Hzz. an, sich in dieser Sache zu verhalten und keine Mittel zu gebrauchen, die zu weiterer Beschwerde führen könnten. Vgl. den Druck dieser Urkunde bei SPANGENBERG , Mansfeldische Chronica 3 S. 183.
  5. 5MÜCK gibt ein angeblich in dieser Akte befindliches Org. der Urkunde mit einem rücks. aufgedrücktem, mit Papier überlegtem roten S. an. Auf der Rückseite der allein dort vorhandenen Abschrift befindet sich zwar ein aufgeklebtes Stück Papier, doch sind darunter keinerlei Siegelreste zu entdecken. Das Blatt diente wohl dazu, ein kleines Loch im Papier abzudecken, wie dies in der Akte noch sehr häufig vorkommt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 484, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-06-14_2_0_13_11_0_484_484
(Abgerufen am 25.04.2024).