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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, daß er vor einiger Zeit zum Wohl des Stifts Köln den Ldgf. Hermann von Hessen zum Gubernator eingesetzt und bzgl. der Zölle Bonn, Linz und Andernach und anderer Zölle und Renten des Stifts eine Verordnung erlassen habe1. Nun habe ihm Meister Johann Koch berichtet, daß der verstorbene Eb. Dietrich (II.) von Köln sowie Eb. Ruprecht von Köln zusammen mit Dechant und Kapitel des Domstifts Kochs Vater und dessen Erben 3 Tournosen auf den Zoll von Bonn verschrieben hätten, die sein Vater auch eine Zeit lang bezogen habe. Die nun erlassene ksl. Verordnung berücksichtige seines Vaters und seine Rechte in keiner Weise, so daß ihm der Ldgf. Hermann als Gubernator und das Domkapitel zu Köln die Zahlung verweigerten. Dadurch sei er seines Erbteiles entsetzt und großer Schaden entstanden. K. F. ordnet an, seine Verordnung solle der Verschreibung nicht entgegenstehen, und Meister Koch demzufolge die 3 Tournosen aus dem Zoll zu Bonn erhalten. Er verbietet dem Ldgf. als Gubernator und dem Domkapitel sowie den Zöllnern, Zollschreibern und besehern des Zolls zu Bonn jede Behinderung, und zwar bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und von 50 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an Johann Koch.

Originaldatierung:
Am tzweiundzwentzigsten tag des moneds maii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift, not. begl. v. Lambertus Teppen im HASt Köln (Sign. HUANA 1/218) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 50, S. 53.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 509.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 611, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-05-22_1_0_13_7_0_11777_611
(Abgerufen am 24.04.2024).