Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Sie sehen den Datensatz 652 von insgesamt 810.

K.F. suspendiert für die Zeit des einjährigen gütlichen Anstandes, der zwischen dem Papst und ihm in den Irrungen des Bistums Konstanz gemacht worden ist1, alle Geldforderungen und Ansprüche an den erwählten Bf. Otto von Konstanz, seinen Rat, welche nebend den bekannten und verbrieften Verpflichtungen des Stifts Konstanz geltend gemacht werden. Er verfügt dies aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefes und bestimmt, daß Otto und das Stift sowie die Stiftsleute wegen solcher Forderungen gemainlich noch sunderlich an keinerlei Gericht verklagt werden dürfen oder an einem solchen gegen sie prozessiert werden soll. Alles, was dennoch gegen sie vorgenommen werde, erklärt er für kraftlos und ungültig, doch unbeschadet der Gültigkeit der Ansprüche nach Ablauf der Frist.

Originaldatierung:
Am zwaintzigisten tag des monats december (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 6329), Pap. (15. Jh.). Reg.: Württ. Regg. S. 233 n. 6329; REC n. 14883; Kramml, Konstanz S. 450 n. 319. Lit.: Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 407f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe das vorige Regest.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 649, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-12-20_1_0_13_23_0_652_649
(Abgerufen am 28.03.2024).