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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. erinnert Bf. Gebhard zu Halberstadt daran, daß er auf Klagen der geborenen Hzin. Hedwig von Sachsen, Äbtissin des weltlichen Stifts zu Quedlinburg, über die durch Bf. Gebhard und dessen Vorfahren auf dem Stuhle zu Halberstadt erfolgte Einverleibung des Dorfes (Groß-) Ditfurt und anderer Lehen, die das Stift vom Reiche zu Lehen hat, sowie der Vogteien, die ohne der Äbtissin Willen dem Rat von Quedlinburg pfandweise versetzt wurden, seinen ksl. Gebotsbrief1 an ihn gesandt und ihn aufgefordert habe, die unrechtmäßig übereigneten Güter und Gerechtigkeiten wieder in die Gewalt der Äbtissin Hedwig zu überführen. Nun sei ihm von derselben Äbtissin als weitere Klage vorgebracht worden, daß er (Bf. Gebhard) sich gegen sein ksl. Gebot beschwert und ungebührlich appelliert habe.2 K.F. bekundet sein Befremden darüber, daß der Bf. der doch als Fürst des Reiches seinen Pflichten nach schuldig ist, das heilige reich helffenn czu meren, an anderer Stelle als beim K. ungebührlich appelliert hat. Er befiehlt bei Androhung des Verlustes aller Regalien, Gnaden und Privilegien, wo du dießem vnnserm keiserlichin gepot vngehorsam wurdest, spätestens in 15 Tagen nach Erhalt dieses Briefes von seiner Appellation Abstand zu nehmen und sich künftig wegen solcher Sachen nur noch bey vnns vnnd dem heiligen Reich, dahin sie gehören, zu wenden.

Originaldatierung:
Am sechsten tag des mondis novembris (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. Loc. 8931, Unterschiedliche alte Copien, die Stifter und Klöster Egeln, Gernrode, Halberstadt, Michaelstein, Paderborn und Quedlinburg betreffend, fol. 14v -15r), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ohne Datum ebd. (Sign. Loc. 8931, fol. 32r -33r), Pap. (15. Jh.). Druck: UB QUEDLINBURG n. 510 (ohne Tagesangabe).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 460.
  2. 2Bf. Gebhard von Halberstadt hatte am 21. August 1475 gegen die Anweisung von K.F. von 1475 Juli 3 an den Papst appelliert. Vgl. UB Quedlinburg n. 501 u. 502; BOETTCHER , Halberstädter Chronik S. 316; HOLTZ , Situation S. 100. Falsch jedoch die Behauptung bei PÄTZOLD , Stift und Stadt Quedlinburg S. 188f., Bf. Gebhard habe an K.F. appelliert.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 471, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-11-06_1_0_13_11_0_471_471
(Abgerufen am 20.04.2024).