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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren, Rittern etc. Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonstigen Reichsuntertanen, die mit dem vorliegenden Mandat oder dessen glaubhafter Abschrift ersucht werden, mit, daß er den Arrest, den etliche wegen der Irrungen im Stift Konstanz über die Früchte, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten verhängt hätten1 oder noch verhängen sollten, welche dem zum dortigen Bf. erwählten Gf. Otto von Sonnenberg sowie Propst, Dekan und Domkapitel zustünden, mit wohlbedachtem Mut und gutem Rat sowie aus rechtem Wissen und ksl. Machtvollkommenheit aufgehoben habe und wissentlich in Kraft dieses Briefs gänzlich abtue. Er gebietet ihnen allen und jedem einzelnen von ihnen deshalb aus ksl. Macht und unter Androhung einer der ksl. Kammer verfallenden Pön von 100 Mk. den erwählten Bf. sowie Propst, Dekan und Domkapitel von Konstanz bei der Einziehung ihrer Einkünfte nicht zu behindern, sondern diese nutzen und genießen zu lassen.

Originaldatierung:
Am sechsundzwaintzigisten tag des monadtz aprilis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 6324), Pap. (15. Jh.). Reg.: Württ. Regg. S. 233 n. 6324; REC n. 14668; Kramml, Konstanz S. 449 n. 303.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. oben n. 626.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 638, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-04-26_1_0_13_23_0_641_638
(Abgerufen am 29.03.2024).