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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg unter Hinweis auf das gemeine geschriebene recht der Goldenen Bulle K. Karls IV.1 seiner eigenen, zu Frankfurt erlassenen Reformation2 und auf den zu Regensburg aufgerichteten Frieden3 und den daraus resultierenden Strafen bei Acht und Aberacht sowie den Strafen, die auf Majestätsverbrechen (crimen laesae maiestatis) gesetzt sind, entschiedener als bisher gegen alle Straßenräuber und Übeltäter, einschließlich derjenigen, gegen die ein Verdacht besteht, sowie gegen diejenigen, die sie wissentlich beherbergen und schützen, sobald sie sich außerhalb ummauerter Schlösser und Städte sowie außerhalb von Märkten, wo Halsgerichte sind, aufhalten, selbst oder durch von ihnen damit Beauftragte vorzugehen, die Beschuldigten in die Stadt Nürnberg zu überführen und dort nach dem Stadtrecht oder dem hergekommenen Recht abzustrafen. Gegen diejenigen, die Widerstand dagegen leisteten, in die Stadt Nürnberg gebracht zu werden, sollen sie die Macht haben, selbst oder durch von ihnen Beauftragte so zu verfahren, als ob die Beklagten durch ihn und des reichs herkommen in Acht und Aberacht oder wegen des crimen laesae maiestatis verurteilt seien und dies im Reich verkündet worden wäre.4 K.F. erlaubt Bürgermeistern und Rat von Nürnberg, gegen die Beschuldigten, unabhängig von deren Stand und deren Würde, die genannten Strafen des geschriebenen Rechtes der Goldenen Bulle, der Reformation und des vierjährigen Friedens zu verhängen, und erklärt alle Privilegien, Freiheiten, Statuten, Gewohnheiten, die dem entgegenstehen, für kraftlos. K.F. befiehlt allen Fürsten, Grafen etc. sowie allen Reichsuntertanen, Bürgermeister und Rat von Nürnberg sowie deren Nachkommen bei solcher unser commission und bevehl zu schützen und zu schirmen und sie dieselben ungehindert zu gebrauchen lassen.

Originaldatierung:
Am mittwoch nach der heiligen drei König tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.i.p. Jo(hann) Waldtner prothonotarius (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im StA Nürnberg.] - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 44 Qq 5, Documente, fol. 183r-185v), Pap. (16. Jh.). Druck: LÜNIG, Reichsarchiv 14 S. 145f.Reg.: CHMEL n. 7029.

Anmerkungen

  1. 1MGH Const. 11 S. 535-633.
  2. 2Die sog. "Reformatio Friderici" vom 14. August 1442, vgl. n. 16.
  3. 3Vom 24. Juli 1471, vgl. n. 185.
  4. 4Die Nürnberger dürfen also mit denjenigen, die sich ihrer Verbringung in die Stadt zwecks Aburteilung nach Stadtrecht widersetzen, praktisch so verfahren, als seien diese bereits vogelfrei.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 246, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-01-10_1_0_13_20_0_246_246
(Abgerufen am 28.03.2024).