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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. teilt Kf. Ernst von Sachsen, Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen, Mgf. Johann von Brandenburg und Ldgf. Heinrich von Hessen mit, daß Eb. Johann von Magdeburg bei ihm wegen des Überfalls auf die Nordhäuser Mannschaft1 während der Rückkehr vom Feldzug gegen Burgund geklagt hat, wodurch die Täter in Strafe und Buße der golden bulle2, unnser küniglichen reformacion3 und des zu Regensburg beschlossenen vierjährigen Landfriedens4, der zuletzt in Augsburg verlängert wurde5, verfallen sind. Doch habe Eb. Johann ihn auf Bitten Nordhausens sodann darum gebeten, gemäß dem erwähnten Frieden und des seinerzeit von ihm ausgegangenen Gebots6 zu handeln. Er befiehlt den Obengenannten, die Missetäter, deren Leib, Hab und Gut allerorts in Gewalt zu nehmen und gegen sie gemäß den Bestimmungen der obengenannten Frieden zu verfahren, zu richten und zu urteilen, ebenso an seiner Statt auch alle diejenigen zu strafen, die gegen die Täter die geforderte Hilfe verweigern würden.

Originaldatierung:
Am achzehenden tag des mondes octobris (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge mit aufgedrücktem S. – Kop.: Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. W.A. Loc. 4368, Reichsstädte: Nordhausen, fol. 358r), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 464.
  2. 2Die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356, siehe MGH Const. 11 S. 535-633.
  3. 3Vgl. n. 22.
  4. 4Vgl. n. 401.
  5. 5Vgl. n. 440.
  6. 6Gemeint ist die Aufforderung an die Reichsuntertanen, gegen die Täter vorzugehen. Vgl. ebd.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 466, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-18_1_0_13_11_0_466_466
(Abgerufen am 24.04.2024).