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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt den Ebb. von Trier und Magdeburg, den Hzz. von Braunschweig, Kleve, Jülich und Berg mit, daß er Abt Adam von St. Martin zu Köln, Administrator der Klöster Werden und Helmstedt, zur Aufrechterhaltung des täglichen Gottesdienstes mitsamt seinen Konventen, Gotteshäusern, Leuten, Hab und Gut durch Urkunde in seinen und des Reiches Schutz und Schirm genommen habe1. Er befiehlt ihnen, diesen Schutz an seiner Statt zu ewigen Zeiten auszuüben und verleiht ihnen die Macht, auf Anrufen des Abtes, seiner Konvente oder ihrer Bevollmächtigten gegen diejenigen, welche die Freiheiten dieser Klöster mißachten, nach Lage der Sache einzuschreiten und Urteile zu fällen. Was sie unternehmen und beschließen, gilt wie sein eigenes Urteil oder das des ksl. Kammergerichts.

Originaldatierung:
Am zwainczigisten tag des monadts septembris.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt. - KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte); [...] zu sandt Martin (rechter Rand, Mitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Groß-St. Martin, Urk. 3/144), Perg., S fehlt, Einschnitt für Ps. vorhanden.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 517.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 518, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-20_3_0_13_7_0_11684_518
(Abgerufen am 16.04.2024).