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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. verleiht in seiner Eigenschaft als oberster Vogt der Kirche, dem es in Anbetracht der Haltung Eb. Ruprechts zukommt, das Domstift zu vursehen und die Ämter zu besetzen, dem Johann Ort und dessen männlichen Erben ein Fähramt auf dem Rhein zwischen Köln und Deutz samt allen Rechten, wie sie die anderen Fährleute genießen. Er befiehlt allen Reichsuntertanen und besonders Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln und den dortigen Fährleuten unter Androhung seiner Ungnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 50 Mark Gold, Johann Ort und dessen Erben in ihrem Recht zu schützen.

Originaldatierung:
An sambstag nach sant Barholomeus dach des heilligen zwelfbotten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: 2 Abschriften im HASt Köln (Sign. Handel 722 und Nachtrag n. 40, sub. dato) (15. Jh.).

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 502, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-08-26_1_0_13_7_0_11668_502
(Abgerufen am 28.03.2024).