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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Kämmerer, Rat und Hausgenossen der Stadt Regensburg mit, daß durch die Verletzungen der jüdischen Privilegien in ihrer Stadt auch seiner und des Reichs Obrigkeit Abbruch geschieht, und befiehlt ihnen bei den in den Privilegien der Regensburger Juden begriffenen Strafen sowie einer besonderen Pön von 50 Mark Gold an die ksl. Kammer, hinfort keinerlei Beeinträchtigung der Juden mehr vorzunehmen oder zu dulden, vielmehr die Juden bei ihren Freiheiten und alten Gewohnheiten on mittel bleiben zu lassen und zu schützen, ihnen nach altem Herkommen vor dem Stadtgericht Recht gegen ihre Schuldner zu gewähren und sie von ihrem verliehenen Geld zymliche gesuch erheben zu lassen, in maißen wir dan des von unsern heiligen vettern den pepsten auff die und ander juden in dem heiligen rich erlaupnuß und pebstlich bulle haben.

Originaldatierung:
Am nunden tag des manets augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift1 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 44 Ee) (15. Jh.).

Druck (teilw.): Straus, Urkunden, n. 189, S. 54f. (nach Kop. im Landesregierungsarchiv Innsbruck, Max. XIV 1516, n. 52a, fol. 200v).

Anmerkungen

  1. 1Möglicherweise ist diese Abschrift den Frankfurtern von den Regensburger Juden zugeschickt worden. Über ein ksl. Schreiben, welches von den Regensburger Juden erwirkt worden sei, beratschlagten die Frankfurter Verantwortlichen jedenfalls am 24. August 1475, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bürgermeisterbücher 1475/76 fol. 25v).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 723, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-08-09_1_0_13_4_0_10295_723
(Abgerufen am 28.03.2024).