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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Zerbst aufgrund des Vorbringens Fürst Waidemars (VI.) von Anhalt, sie würden den Fürsten von Anhalt die schuldige Erbhuldigung sowie Steuer und Hilfe gegen den Hz. von Burgund verweigern und seien somit den Strafen des sie ebenfalls betreffenden ksl. Gebotsbriefes1 verfallen, aus ksl. Macht und unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade, innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen den Fürsten von Anhalt die Erbhuldigung und schuldigen Pflichten zu leisten, ihnen gegenüber wegen ihres Ungehorsams abtrag, kerung und wanndl zu tun oder sich mit ihnen gütlich zu vertragen und ihnen gehorsam zu sein. Er droht ihnen andernfalls an, gegen sie mit den genannten Strafen und anderen Maßnahmen wie gegen seine und des Reiches Ächter und Aberächter vorzugehen und gleiches den Fürsten von Anhalt und anderen zu gestatten.

Originaldatierung:
Am sechsundzweinzigist(e)n tag des monets juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. KVv: Anhalt (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Oranienbaum (Sign. UGAR II n. 802), Pap., rotes wohl S 18 rücks. aufgedr. (Spuren). Reg.: Regesten Zerbst n. 802; Taxregister n. F 252.

Kommentar

Die Stadt Zerbst hatte die Erbhuldigung bereits am 27. Mai 1475 geleistet, s. Regesten Zerbst n. 799.

Anmerkungen

  1. 1n. 126. Bei Nichtbefolgung des ksl. Hilfsgebotes drohte der Verlust aller Privilegien und die Verhängung von Acht und Aberacht, vgl. Regg.F.III. H. 4 n. 676.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 130, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-06-26_1_0_13_16_0_130_130
(Abgerufen am 19.04.2024).