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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. wiederholt gegenüber den Fährleuten auf dem Rhein zwischen Köln und Deutz sein früher unter Androhung des Verlusts des Fähramtes und anderer Strafen ergangenes Gebot1, Heinrich Stobe, den er mit dem durch Tod des (Heinrich Key)2 ledig gewordenen Fähramt belehnt hatte, zu diesem Amt zuzulassen. Mit ihrer Weigerung, die sie mit etlichen Freiheiten begründen, welche sie vom Kölner Eb. erhalten haben wollen, entzögen sie sich seiner und des Reiches Obrigkeit und gerechtigkeit; denn ihm stehe z. Z. als röm. Kaiser und Vogt der Kirchen die Verleihung des Fähramtes zu. Er befiehlt ihnen nochmals bei Verlust ihrer Ämter und bei Strafe von 50 Mark Gold, zahlbar in die ksl. Kammer, Heinrich Stobe zu seinem Amt zuzulassen und lädt sie bei neuerlicher Weigerung peremptorisch auf den 9. Tag nach Erhalt dieses Mandats bzw. auf den nächsten darauf folgenden Gerichtstag vor sich oder seinen Beauftragten zur Verantwortung gegenüber der Klage seines Kammerprokuratorfiskals. Auch im Falle ihres Ausbleibens werde verhandelt.

Originaldatierung:
Am vierzehennden tag des monads may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 11/5, sub dato), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 456.
  2. 2Loch im Perg., s. aber H. 7 n. 457.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 468, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-05-14_3_0_13_7_0_11634_468
(Abgerufen am 29.03.2024).