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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erinnert Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Frankfurt daran, daß er nach seinen grossen unstatten vor ettwevil zeitten persönlich mit den Kff. Fürsten etc. in das Erzbistum (stifft) Köln gezogen ist, um dieses Kurfürstentum des Reiches gegen den trotz des päpstlichen und ksl. Verbots erfolgten mutwilligen Angriff Hz. Karls (von Burgund) uns, ew und anndern undertanen des reichs zu gut und behalltung zu verteidigen, und teilt ihnen mit, daß etliche am Rhein gelegene Städte und Befestigungen, die von Leuten des Hz. besetzt waren, bereits erobert werden konnten, so daß man sich jetzt täglich darauf vorbereite, gegen den Hz. selbst ins Feld zu ziehen. In Anbetracht dessen und der Tatsache, daß es um die Ehre und Verteidigung des K. als ihres natürlichen Herrn, des Reiches, der Deutschen Nation und ihrer selbst geht, tadelt er sie dafür, daß sie bisher viel weniger Kriegsvolk, als ihnen in unsernAnschlägen auferlegt ist, geschickt und die Zahl bislang nicht erhöht haben. Deshalb befiehlt er ihnen abermals2 bei ihren Pflichten, unter Androhung des Verlusts aller ihrer Lehen, Zölle, Privilegien und Rechte und zusätzlich bei Acht und Aberacht sowie anderen Strafen, unverzüglich nach Erhalt dieses Briefs alle ihre Leute zu sammeln und am suntag Letare (März 15) mit dem vierten Teil aller Männer, die sie in der Stadt, auf dem Lande und anderswo haben, bei ihm im Felde zu erscheinen. Für den anderen Fall erklärt er sie mit diesem Schreiben den Strafen verfallen, gleich so, als ob sie durch uns, unser und des reichs kurfursten, fursten und annder, so sich zu solhem zu gebrauchen geburten, in dieselben pene alle mit urteil und recht erkannt und erklert worden wären. 3.

Originaldatierung:
An sambstag nach sannd Pauls tag conversionis anno domini etc. septuagesimoseptimo
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Franckfort (obere Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben VI, 225), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Vgl.Chmel n. 6946 u. n. 6947. - Am 9. Februar 1475 verhandelten die Frankfurter Verantwortlichen über das vorliegende ksl. Ansinnen, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bürgermeisterbücher 1474/75 fol. 53r).

Reg.: Janssen II n. 503; Wülcker, Neuss n. 116 S. 46.

Anmerkungen

  1. 1Das Schreiben ist fälschlich mit anno etc. septuagesimo septimo (1477) datiert. Zu jener Zeit aber war K. F. weder in Andernach oder am Rhein noch befand er sich dort im Kampf gegen Hz. Karl von Burgund. Den Irrtum hat bereits Janssena. a. O. angemerkt. Frankfurts Antwortschreiben von 1475 April 5 geht darauf nicht ein, s. Janssen II n. 504.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 654.
  3. 3Vgl. Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 673, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-01-28_1_0_13_4_0_10245_673
(Abgerufen am 29.03.2024).