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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, daß die Zentgrafen und Gemeinden der zur Grafschaft Bornheimer Berg gehörenden 19 Dörfer von alters her und nach rechtlicher Erkenntnis vor uns in kunigclichen wirden beschehen1 schuldig sind, einem römischen K. oder Kg. auf dessen Erfordern gemeinsam mit ihnen (Frankfurt) Hilfe zu leisten, wenn er uber das gepirg bey ew2 zieht oder sonst der Unterstützung bedarf und ihm und seinem Hof bei seiner persönlichen Anwesenheit in Frankfurt mit Holz zu fronen. Er fordert sie deshalb und weil die Dörfer in seinen entsprechenden Mandaten an Frankfurt inbegriffen waren, auf, dafür zu sorgen, daß diese ihrer Pflicht gegenüber ihm und dem Reich sowie der Stadt Frankfurt Genüge tun, wenn er auf sant Elisapethen tag (November 19) nach Frankfurt kommt, um mit den Kff. Fürsten sowie mit ihnen und anderen Reichsuntertanen gegen den Hz. von Burgund zu ziehen. Für den Weigerungsfall erteilt er ihnen volle Gewalt zur Anwendung geeigneter Zwangsmaßnahmen von unser und des reichs wegen und versichert sie für diesen Fall völliger Schadlosigkeit.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monads novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. ref. domino Sigismundo de Niderdor etc. Wigandus Koneke etc.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5814 B I/102), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt.

Ein heute auf der Vorderseite aufgeklebter Zettel trägt den Vermerk der Frankfurter Kanzlei: Nota: Diesen brief hait man nit brucht, dann er dem rade nit gefiele. Und ine hatte bracht doctor Ludwig (15. Jh.). Einer der Gründe für die Unzufriedenheit mit dieser Erklärung wird gewesen sein, daß als Anlaß zur Hilfspflichtigkeit der Gft. Bornheimer Berg statt des Zugs eines Kg. über die Alpen (Romzug) der Zug uber das gepirg bey ew (!) genannt wird.

Reg.: Wülcker, Neuss n. 68 S. 36.

Anmerkungen

  1. 1Hiermit sind die Urteile des Kammergerichts von 1448 Februar 17 und 1449 Juni 14 gemeint, s. oben H. 4 n. 151, dann Regg.F.III. H.3 n. 42 und n. 49 sowie Heinig, Kaiser Friedrich III. und Hessen S. 66-69, bes. S. 67.
  2. 2Vgl. zu dieser - unzutreffenden - Einschränkung die obige Erläuterung.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 656, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-11-10_1_0_13_4_0_10228_656
(Abgerufen am 29.03.2024).