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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. bekennt, daß Bggf. Baumeistern und Burgmannen der Burg Friedberg ihm vorgebracht haben, Burg und Stadt seien ausweislich zahlreicher von Kaisern und Königen erteilten Privilegien und Entscheidungen zueinander verfasst und miteinander eidlich verbunden, ihnen werde aber die Einhaltung dieser Bestimmungen durch Gebote des Hofgerichts Rottweil, keine Gemeinschaft mit der Stadt zu pflegen, da die gegen die Stadt anhängigen Verfahren vor Abschluß der genannten Vereinbarungen eröffnet worden seien, unmöglich gemacht, wodurch Burg und Stadt in ganncz zertrennung abnemen und von uns dem heiligen reiche komen mochte. Er gewährt ihnen von neuem auf ewige Zeit die Freiheit, daß sie und die ihren derartigen Geboten des Hofgerichts Rottweil sowie anderer Hof-, Land- und sonstiger Gerichte keine Folge zu leisten haben, sich im freien Wandel mit der Stadt, allen ihren Bürgern, Einwohnern und Zugehörigen nicht hindern zu lassen und erklärt alle dennoch an sie gerichteten Abforderungen für ungültig. Er gebietet allen Reichsuntertanen, insbesondere dem Hofrichter und den Urteilsprechern des Hofgerichts Rottweil, die Beachtung dieser Freiheiten unter Androhung seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer jeweils zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am sambstag vor dem sonntag Judica in der vassten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Darmstadt (Sign. A 3 Friedberg 1474 März 26 (I)), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpur-grüner Ss.

Vgl. unsere H. 8 n. 355.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 351, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-03-26_1_0_13_8_0_12359_351
(Abgerufen am 20.04.2024).