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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. nimmt das Dominikanerinnenkloster St. Gertrud zu Köln und die dortigen reformatrices, Konventualinnen, Professen und Familiaren in seinen und des Reiches besonderen Schutz und bestätigt ihnen alle von seinen Vorgängern und von anderen erhaltenen Privilegien und Rechte. Er gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung der Privilegien und verbietet insbesondere allen Adligen, Bürgern und vicinii die Anlage von Gebäuden und die Verursachung von Schäden innerhalb und außerhalb der Klostermauern. K. F. beauftragt Fürsten, Gff. Herren etc. Zuwiderhandelnde zum Schadensersatz anzuhalten, und stellt die Mißachtung seines Privilegs unter Strafe seiner und des Reiches Ungnade und von 40 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Geschädigten.

Originaldatierung:
Die duodecima mensis january.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im HASt Köln (Sign. St. Gertrud, Urk, 3/181), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 382, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-01-12_1_0_13_7_0_11546_382
(Abgerufen am 16.04.2024).