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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. setzt Schultheiß, zendner, Schöffen und gesamte Gemeinde zu Bernkastel (Berencastell) davon in Kenntnis, daß Eb. Johann von Trier ihm geklagt hat, die Empfänger verletzten das Eb. Johann gewährte ksl. Privileg zur Erhebung eines rheinischen Gulden von jedem von der Mosel auf dem Landweg weggebrachten Zollfuder Wein, dessen Beachtung K. F. allen Reichsuntertanen bei einer Pön von 60 Mark Gold geboten hat1, in verachtung unserer keyserlichen gewaltsam und oberkeit. Der K. gebietet ihnen wegen ihres Ungehorsams die unverzügliche Zahlung der Hälfte der genannten Pön an die ksl. Kammer nach Erhalt dieses Schreibens und lädt sie unter Androhung schwerer Ungnade auf den achten Tag nach dessen Zustellung vor sich nach Trier oder seinem anderweitigen Aufenthaltsort, wo sie ihm versichern sollen, daß sie künftig seinem Gebot gehorchen und die Erhebung des Zolls nicht behindern werden. Für den Fall ihres weiteren Ungehorsams droht er ihnen die Verhängung von Acht, Aberacht sowie weiterer schwerer Pönen und Strafen an, als sich gegen ungehorsamen der keyserlichen gebot und des heiligen ro(mischen) richs geburt.

Originaldatierung:
Am andern tage des maents octobris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Temporale des Eb. Johann von Trier im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 18 S. 1111f. n. 1272), Pap. (15. Jh.). - Abschrift im Cod. dipl. Treverensis in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1371/98 2° Bd. 1 fol. 307r-v), Pap. (18. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 9 n. 222, n. 228.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 247, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-10-02_1_0_13_9_0_12786_247
(Abgerufen am 19.04.2024).