Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

Sie sehen den Datensatz 238 von insgesamt 354.

K. F. bestätigt Mgf. Albrecht von Brandenburg mit Rat der Kff. Fürsten, Gff. Edlen und Getreuen einen mit Zustimmung seiner Gemahlin Anna zwischen ihm und seinen ältesten Söhnen Johann und Friedrich einerseits sowie allen seinen anderen Kindern andererseits errichteten Einungs- und Teilungsvertrag von 1473 Februar 24 sowie jede Einung, die Mgf. Albrecht, seine Söhne und deren männliche Erben künftig errichten, und jeden gegenseitigen Austausch von Lehen, Schlössern, Städten oder Landen mit allen Punkten und Artikeln. K. F. verfügt, daß dies ihnen an ihrer versammleten hand keinen Schaden bringen soll, sondern daß sie und ihre Erben nichtsdestoweniger gemeinsam solche Güter niessen, haben und .. gebrauchen sollen. Weiterhin verfügt der K. daß alle zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen volle Rechtskraft besitzen sollen, und erklärt alle von ihm selbst sowie von seinen Vorgängern und Nachfolgern erlassenen Verfügungen, die dem entgegenstehen, für unwirksam. Er gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestimmungen bei einer Pön von 1000 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am montag vor dem heil(igen) auffart-tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Druck in den Deduktionen " Betrachtungen über die Successions-Ordnung" S. 17-20 Beilage II bzw. "Vorstellung der Erbfolgeordnung" S. 30ff. Lit. B. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 172: Landesregierung zu Dillenburg, ad n. 247 Bd. 3 Teil 1 ad Relat. 61 vom 3. August 1778 bzw. ad n. 247 Bd. 3 Teil 2 ad Relat. 80 vom 22. Oktober 1778).

{Druck: Gercken, Cod. dipl. 8 S. 513.}

Reg.: Chmel n. 6719.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 238, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-05-24_1_0_13_5_0_10862_238
(Abgerufen am 25.04.2024).