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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. bekennt, daß vor sein Kammergericht, welches Eb. Adolf von Mainz mit den kaiserlichen Räten, Rechtsgelehrten und des Reichs Getreuen am 25. August an seiner Statt abgehalten hat, der Anwalt Eberhards von Eppstein-Königstein gekommen sei, eine Vorladung Ruprechts von Karben, Friedrich Peusers1 und Johann Guffers2 (Gewffer) vorgelegt und Klage darüber geführt habe, daß jene die Rechte seines Herrn im Landgericht Ortenberg beeinträchtigten. Der Anwalt der Vorgeladenen habe dagegen drei Abforderungsbriefe von Gf. Ludwig von Isenburg-Büdingen vorgewiesen, in welchen dieser begehrte, die Beklagten als seine Mannen gemäß seines vom Kaiser bestätigten und als Vidimus vorgelegten, der Herrschaft Isenburg erteilten Privilegs K. Sigmunds3 vor ihn zu Recht zu weisen und Eberhard wegen Mißachtung dieses Privilegs in die darin begriffenen Strafen als verfallen zu erklären. Dagegen wandte der Anwalt des Klägers ein, Ludwig nehme selbst an den Beeinträchtigungen im Landgericht Ortenberg teil, diese vermischt sachen könnten daher nicht vor diesen zu Recht verwiesen werden, weil niemand sein Richter in eigener Sache sein könne; im übrigen verwahre sich der Kläger, der in Unkenntnis des angezogenen Privilegs in gutem Glauben sein Recht am Kammergericht gesucht habe, gegen jegliche Strafandrohung. Der Anwalt der Beklagten erwiderte,etwaige Forderungen des Klägers an Ludwig berührten diese nicht. Selbst wenn es Vermischungen in der Sache gäbe, müßten sie nur vor Gf. Ludwig zu Recht stehen, da das Gerichtsprivileg klar ausweise, das man die seinen vor seinen gerichten, retten, schultheissen und richtern anklagen solle; deshalb sei auch die Forderung nach einer Bestrafung des Klägers rechtens. Daraufhin ist heute zu Recht erkannt worden, daß Ruprecht, Friedrich und Johann vor die isenburgischen Gerichte gehören und ihre Klage dorthin gewiesen wird; auf Erfordern ist den Beklagten das Urteil schriftlich ausgehändigt worden.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am sibentzehenden tag des monads octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Urkunden n. 3316), Perg., S ehedem an Ps. ab und verloren. - Abschrift ebd. (Sign. Urkunden n. 3316), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Battenberg, Isenburger Urkunden n. 2760.

Anmerkungen

  1. 1Nachgewiesen als Schöffe zu Büdingen 1462-1473 s. Battenberg, Isenburger Urkunden S. 1022.
  2. 2Isenburgischer Amtmann nachweisbar 1453-1479 s. Battenberg, Isenburger Urkunden S. 949.
  3. 3Das Org. des Gerichtsstandsprivilegs K. Sigmunds von 1434 November 25 ist bisher nicht aufgetaucht. Dagegen ist es kopial mehrfach in den Archiven Birstein, Büdingen und Darmstadt überliefert. Siehe Battenberg, Isenburger Urkunden n. 1476; Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1373; Abdruck bei Simon, Büdingen 3 S. 255 n. 245a. Vgl. auch RI XI n. 10956. Eine spezielle Bestätigung dieses Privilegs durch K. Friedrich III. ist nicht bekannt, gemeint ist hier wohl die allgemeine Privilegienbestätigung von 1442 August 5, s. unsere H. 8 n. 44.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 331, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-10-17_1_0_13_8_0_12339_331
(Abgerufen am 28.03.2024).