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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. teilt dem Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den Urteilssprechern des Hofgerichts zu Rottweil mit, daß ihn Hz. Sigmund von Österreich über ihre Gesandtschaft, die sie aufgrund dreier ksl. Schreiben (gebott, ladungsbrief und gebott brief)1 zu Hz. Sigmund entsandten, und über ihre Zusagen unterrichtet habe, und daß Sigmund ihn gebeten habe, die ksl. ladung2 widerumb abzustellen. Um weitere Verletzungen der Freiheiten, die er und das Haus Österreich besitzen, zu verhindern, gebietet er ihnen (erneut) aus röm.-ksl. Machtvollkommenheit, zukünftig nicht gegen Hz. Sigmund oder die Seinen zu prozessieren und Klagende an die abvorderung Hz. Sigmunds zu verweisen, damit sie dort ihr Recht finden. Er erklärt alle dennoch geführten Prozesse für crafftlos und untuglich und gestattet Hz. Sigmund und den Seinen, gegen das Hofgericht vorzugehen, wie es sich nach rechtlicher ordnung geburet, damit ihnen kein Schaden entsteht.

Originaldatierung:
Am newndten tag des monads may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge auf Pap. mit rotem S rücks. aufgedr. mitt ainem zwayhoptigen adler. – Kop: Inseriert im Vidimus von Johann, Abt des Klosters Reichenau, von 1472 Juni 20 im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1472 V 9), Perg., Rest des spitzovalen Siegels der Abtei in wachsf. Schüssel an Ps. Reg.: Chmel n. 6553; Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1612; Zwiedineck, Archiv Steyersberg S. 204; Heinig, Taxregister 1 n. 1760 (Eintrag unter 1472 Mai 12).

Kommentar

In dieser Angelegenheit siehe auch n. 114.

Anmerkungen

  1. 1Siehe nn. 114, 155 und 156.
  2. 2Siehe n. 155.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 157, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-05-09_3_0_13_27_0_157_157
(Abgerufen am 28.03.2024).