[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4
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K. F. beurkundet das Kammergerichtsurteil im Prozeß des Claus Bavare von Colmar gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt wegen der durch diese erfolgten Freilassung seines Schuldners Hans von Thusenberg. Den Frankfurtern wird aufgetragen, ihr altes Herkommen, auf das sie ihr Vorgehen stützten, ebenso nachzuweisen wie die Tatsache, daß zum gegebenen Zeitpunkt in ihrer Stadt andere Schuldgefängnisse vorhanden waren. Anschließend soll nach dem Recht verfahren werden.
Überlieferung/Literatur
Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus dem Abt Reinhard von Seligenstadt erteilten Kommissionsauftrag ( H. 4 n. 557) vom 8. Januar 1472. Demzufolge war die Verhandlung bereits am 20. November. Der Wortlaut des Urteils, welches erst am 9. Dezember geöffnet wurde, im Urteilsbuch des ksl. Kammergerichts 1471-1474, fol. 23v im HHStA Wien (Sign. Reichshofrat-Antiquissima).
Der Prozeß am ksl. Kammergericht scheint mit der Ladung Frankfurts vom 24. Januar 1470 eingesetzt zu haben. Dem o. a. Urteil folgte die Erteilung eines Kommissionsauftrages an Abt Reinhard von Seligenstadt und dann das Urteil vom 20. November 1472, s. zu allem H. 4 n. 492; n. 566.
Registereinträge
- Bavare, Claus, von Colmar (statt Calmbach = Kulmbach?)
- Frankfurt (Hessen), Stadt
- Seligenstadt (sö. Offenbach, Hessen), Kloster
- Thusenburck (Duisburg, Nordrhein-Westfalen?), Hans von ~
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 4 n. 555, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-11-20_1_0_13_4_0_10127_555
(Abgerufen am 28.03.2024).