Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Sie sehen den Datensatz 606 von insgesamt 810.

K.F. befiehlt Bf. Johann von Augsburg, seinem Rat, die Streitigkeiten zwischen seinem Vetter Ehz. Sigmund von Österreich (-Tirol) und dessen mitgewandten einerseits sowie den Gff. Ulrich (V.) und Eberhard (V.) von Württemberg, seinen Schwägern, und deren Helfern andererseits gütlich beizulegen zu versuchen, sie andernfalls aber rechtlich zu entscheiden. Er bevollmächtigt ihn, die Parteien zu einem Rechtstag vor sich zu laden, sie zu verhören und ggf. Kundschaften und Zeugen einzuholen, vorzuladen und zu verhören sowie diese nötigenfalls mit zÿmlichen und billichen penen des rechten zur eidlichen Aussage zwingen. Auf Ersuchen der gehorsamen Seite soll Johann auch dann verhandeln, wenn eine Partei nicht zum angesetzten Termin erscheinen sollte, und alles tun, was sich nach ordnung des rechten zu tund gepurt und notturfftig sein wirdet.

Originaldatierung:
Am neuntzehenden tag des monats augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem von Bf. Johann als ksl. Kommissar ausgefertigten abschiedsbrief des Dillinger Tages vom mittwochen nach sant Elsbeth(e)n tag 1471 (Nov. 20) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 4839), Org., Perg., an Ps anh. S d. Ausst. (unter Oblate), demzufolge Ehz. Sigmunds Anwälte mit ihrer Klage gegen die weder persönlich erschienenen noch vertretenen Gff. von Württemberg diesen ersten Rechtstag erstanden hatten. – Inseriert in der am afftermontag nach sant Katherine(n) tag 1471 (Nov. 26) datierten und ebd. (Sign. A 602, Nr. 4826 n. 45) als Org., Pap., vorn unten aufgedr. rotes S d. Ausst. überlieferten Urk., mittels welcher Bf. Johann von Augsburg als ksl. Kommissar den Gff. Ulrich (V.) und Eberhard (V.) von Württemberg (und parallel Ehz. Sigmund von Tirol) das Urteil des ersten Rechtstages übermittelte und sie zum zweiten Rechtstag vorlud, welcher am montag nach sant Erhartz tag nechst (1472 Jan. 13) zu nacht in Rottenburg am Neckar stattfinden sollte. Reg.: Im Taxregister der römischen Kanzlei (TB n. 1371-1373) finden sich diesbezügliche Mandate, die 9 fl. kosteten, unter dem 30. Dez. 1471 registriert, darunter folgender Eintrag: Item commissio steende uf den bisschoff zu Augspurg in sachen antreffende herczog Sigmunden von Osterich eyns und Ulrichen und Eberharten grafen zu Wirtemberg des andern teyls. – Die sachlichen und juristischen Auseinandersetzungen sind umfassend dokumentiert (und tlw. ediert) in den Protokoll- und Urteilsbüchern 1465-1480 unter der Verfahrensnummer V6191. Lit.: Baum, Friedrich III. und Württemberg S. 121f.

Kommentar

Die Überlieferungen lassen die zeitliche und die – für das Verständnis des ksl. Kommissionswesen2 aufschlußreiche – sachliche Genese dieses Prozesses recht deutlich erkennen. Nach dem Erhalt des hier regestierten ksl. Auftrags lud Bf. Johann die Parteien zwischen dem 19. Aug. und dem 20. Nov. 1471 unter Inserierung der – wie er meinte und fortan ausdrücklich hervorhob – ksl. "Kommission" auf mittwoch(e)n nach sant Elsbeth(e)n tag (1471 Nov. 20) zu einem Rechtstag nach Dillingen. Nach dessen pünktlicher Durchführung beurkundete Bf. Johann als bevollmächtigter ksl. Kommissar unter Inserierung der "Kommission" vom 19. Aug. den Abschied des Dillinger Tages, demzufolge der durch seine gen. anwällt vertretene Ehz. Sigmund von Tirol den ersten Rechtstag gegen die abwesenden und nicht vertretenen Gff. von Württ. "erstritten" habe. Als Ehz. Sigmunds Anwälte seien der Ritter Hans Jakob von Bodman und Hiltprand Rasp von Laufenbach, Pfleger zu Landeck, eschienen und hätten ihre besiegelten Vollmachten vorgelegt. Angedingt im recht, habe Rasp Klage gegen die Gff. von Württemberg und gegen namentlich Gf. Eberhard V. wegen unrechtmäßiger Eingriffe in die österreichische Herrschaft Hohenberg und wegen etlicher anderer, detailliert geschilderter Rechtsbrüche erhoben und beantragt, der Kommissar möge diese zugunsten Österreichs gütlich beilegen oder rechtlich entscheiden sowie den Prozeß trotz der Abwesenheit der Gegenseite entsprechend der ksl. Kommission fortsetzen. Daraufhin habe er (Bf. Johann) das Urteil gefällt, demzufolge Österreich dysen als den ersten rechttag ... erstanden habe, und habe dessen Vertretern dieses Urteil mit anh. S schriftlich übergeben. Den Gff. von Württemberg übermittelte er dieses in deren Abwesenheit ergangene inserierte Urteil mit Schreiben vom 26. Nov. 1471 aus Dillingen und lud sie kraft ksl. "Kommission" ebenso wie parallel Ehz. Sigmund von Tirol auf montag nach sant Erhartz tag nechst (1472 Jan. 13) zu nacht nach Rottenburg am Neckar zum zweiten Rechtstag, auf welchem auch im Falle ihrer Abwesenheit ergehen werde, was Recht sei. Er habe als ksl. "Kommissar" kraft ksl. Kommission vom 19. Aug. beide Parteien auf heute nach Dillingen geladen. Der Ehz. sei durch seine bevollmächtigten anwällt zu Recht vertreten gewesen, so daß er als Kommissar ausweislich des von ihm beurkundeten und hier inserierten abschidbriefs verhandelt und geurteilt habe. Nachdem er diesen den österreichischen Vertretern übergeben habe, hätten diese um Ansetzung einer weiteren tagsetz(u)ng ersucht, zu welcher er jetzt vorlade. In der Vorbereitung auf diesen Tag entschieden sich die Gff. Ulrich und Eberhard von Württemberg dafür, die Kommissionseigenschaft des oben regestierten ksl. Auftrags vom 19. Aug. 1471 anzufechten. Am 10. Jan. 1472 bevollmächtigten sie den Ritter Hans Truchseß von Stetten und Dr. Ludwig Vergenhans (seitens Gf. Ulrichs) sowie den Ritter Hermann von Sachsenheim und Dr. Bernhard Schöferlin (seitens Gf. Eberhards) zu ihrer gemeinsamen und einzelnen Vertretung auf dem Rottenburger Tag, s. das perg. Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 4840). Dort sollten diese Bf. Johann vorwerfen, er habe die Gff. in schyne einer vermessenn keyserlichenn commission auf mentag nach Hilary nechstkompt (sic! i.e. 1472 Jan. 20) nach Rottenburg betagt, und wider denselbenn von Augspurg als einen vermessenn comissarien und wider die vermessenn comission und citacien sowie gegen die darauf gestützte Prozeßführung protestieren und appellieren, Prokuratoren (unnderanwalt) ermächtigen etc. Daß diese Argumentation nicht erfolglos war, zeigt die Teidigung, die Bf. Johann von Augsburg und Erzherzogin Mechthild am 21. Jan. 1472 in Rottenburg beurkundeten, s. das perg. Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 4841).

Anmerkungen

  1. 1Gelegentlich fälschlich V616.
  2. 2Siehe zu diesen grundlegend Mitsch, Kommissionen als Herrschaftsinstrument, gedruckt vorerst Ders., Die Gerichts- und Schlichtungskommissionen und die Quellen zur Gerichtsbarkeit Kaiser Friedrichs III. [Internet-] Findbuch zu den Gerichts- und Schlichtungskommissionen Kaiser Friedrichs III., bearbeitet von Ralf Mitsch u. Holger Vogelmann.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 603, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-08-19_1_0_13_23_0_606_603
(Abgerufen am 23.04.2024).