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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. tadelt Hz. Albrecht von Bayern, weil er Hz. Christoph noch immer gefangen halte, obwohl auff dem tage hie zu Regenspurg die Sache durch ihn, die Kff. und Fürsten mehrfach verhandelt und dabei vil schrifte und arbait aufgewandt worden sei und obwohl er ihm inzwischen nochmals zusammen mit den Kff. und Fürsten eine treffenlich botschaft1 gesandt habe, um die Freilassung seines Bruders zu erwirken. Er befiehlt ihm nochmals bei den Pflichten, mit denen er ihm und dem Reich verbunden ist und bei Verlust aller Regalien, Gnaden, Freiheiten und Rechte, die er vom Reich innehat, sowie einer Pön von tausend Mark lötigen Goldes, zahlbar zur Hälfte in die ksl. Kammer, zur anderen Hälfte an Hz. Wolfgang, dessen Bruder (Christoph) von stund an .. one alle entgeltnuß freizulassen oder ihm (K.F.) zu übergeben. Sollte er dies aber im Glauben, einicherlay rechtlich einrede dawider zu haben, nicht tun, lädt er ihn auf den 30. Tag nach Zustellung dieses Briefes, bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag, peremptorisch zur rechtlichen Verantwortung vor sich oder den, den er an seiner Stelle damit beauftragen werde und weist ihn darauf hin, daß auch im Falle seiner Abwesenheit verhandelt werde.

Originaldatierung:
Am dritten tag des monadts augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 15. Jh. im StadtA Regensburg (Sign. AR 1984/7, fol. 290v -291v), Pap. Reg.: LICHNOWSKY(-BIRK) 7 n. 1556; Regg. F. III., H. 10 n. 322 (mit Lit. und Erläuterungen).

Kommentar

Erwähnt bei GEMEINER 3 S. 491, Anm. 953. Zur Übergabe der obigen Zitation an Hz. Albrecht vgl. die Erläuterungen zu Regg. F. III., H. 10 n. 321 und ebd. n. 326 (Beglaubigungsschreiben für Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg[-Schleusingen]).

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 266. Es dürfte sich hierbei um die vom K, 1471 Juli 12 nach München gesandte Botschaft, bestehend aus Hz. Albrecht von Sachsen, Pfgf. Otto (II.) von Pfalz-Mosbach und Bf. Wilhelm von Eichstätt, gehandelt haben, die wie eine fürstliche Deputation zuvor ebenfalls unverrichteter Dinge zurückkehrte; vgl. hierzu REISSERMAYER 2, S. 57 und Anhang n. 5; RTA 22, 2 n. 112.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 270, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-08-03_1_0_13_15_0_270_270
(Abgerufen am 19.03.2024).