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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. befiehlt Hz. Albrecht (IV.) von Bayern (-München) bei dessen Pflichten gegenüber K. und Reich, beim Verlust aller von K. und Reich herrührenden Privilegien und Rechte und bei einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an Hz. Wolfgang von Bayern zu entrichtenden Pön von 1000 Mark Gold, der auf dem Tag zu Regensburg von K. Kff. und Fürsten an ihn gerichteten Aufforderung zur Freilassung seines Bruders Hz. Christophs und dessen Überantwortung an den K. nachzukommen. Er lädt Albrecht andernfalls peremptorisch auf den 30. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. auf den nächstfolgenden Gerichtstag vor sich zu rechtlicher Verantwortung und bestimmt, daß auch bei Albrechts Abwesenheit verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am dritt(en) tag des mandes augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Sektion I n. 2534, fol. 5v-6r), Pap. (15. Jh.).

Erwähnt bei Gemeiner, Regensburgische Chronik 3 S. 491 mit Anm. 953.

Am 13. September und 15. Oktober 1471 teilte K. F. den Hzz. Albrecht IV. und Sigmund aufgrund ihrer aufgenommenen Verhandlungen die Verschiebung des Ladungstermins mit, siehe Krenner, Landtags-Handlungen 8 S. 28-33.

Vgl. H. 10 n. 321.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 322, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-08-03_1_0_13_10_0_13282_322
(Abgerufen am 19.03.2024).