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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. bekundet, daß er die zwischen den Herzögen Sigmund, Albrecht, Christoph und Wolfgang von Bayern (-München) entstandene irrung und zwietracht1 mit Rat und in Anwesenheit einiger Kff. und Fürsten mit Wissen und Willen der Streitparteien wie folgt geschlichtet habe: [1] Alle Streitigkeiten zwischen den Brüdern wegen aller in der Vergangenheit erhobener Ansprüche oder Taten sollen auf Lebenszeit der Beteiligten beigelegt sein und niemals mehr zu auffrure, kriege oder vehden führen. [2] Wer gegenüber einem anderen ansprach oder vorderung geltend machen wolle, soll dies mit recht austragen, wie sich das haischen und gebürn würdet. [3] Darauf sollen Hz. Christoph und andere Gefangene, die während der Zeit der Zwietracht undter ein gefangen oder in vangknuß gelegt sind worden, ohne weitere Urfehde frei gelassen werden. [4] Ebenso soll jegliche Ungnade gegenüber jedermann wegen dieser Angelegenheit entfallen und die Beteiligten sollen sich so bruderlich verhalten, als wäre die ganze Zwietracht in Worten und Werken vermieden worden. [5] Alle genannten Brüder sollen innerhalb von zwölf Tagen nach Datum dieses Briefes vor ihn (K.F.) kommen, die sachen zu vollenden. Wer wegen Krankheit nicht persönlich erscheinen könne, solle sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er werde dann mit Hilfe der Kff. und Fürsten, die er ungeverlich zu sich nehmen werde, alle Brüder bruderlichen und freuntlichen wegen ihres väterlichen Erbes miteinander vergleichen. Die genannten Hzz. Sigmund, Albrecht, Christoph und Wolfgang versprechen bei ihren fürstlichen wirden und eren, geloben und schwören zu Gott und den Heiligen, diese Vereinbarung unzerbrochenlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen und siegeln zusammen mit dem K. diese Urkunde.

Originaldatierung:
Am samptztag nach sand Jacobs des hailigen zwelffboten tage (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift eines Entwurfs2 im StadtA Regensburg (Sign. AR 1984/7, fol. 288v -290r), Pap. Reg.: Regg. F. III., H. 10 n. 321 (mit Lit. und Erläuterungen).

Anmerkungen

  1. 1Der Grund für die Zwietracht im Fürstenhaus Bayern-München lag in den Auseinandersetzungen zwischen Hz. Albrecht IV., der, ursprünglich für den geistlichen Stand bestimmt, seinen älteren Bruder Sigmund 1467 zum Rücktritt bewegen und die faktische Alleinregierung an sich gerissen hatte, und seinen jüngeren Brüdern, Hz. Christoph und Hz. Wolfgang, die beide eine Mitbeteiligung an der Herrschaft verlangten. Der Konflikt eskalierte im Jahre 1471 auf dramatische Weise, als Hz. Albrecht seinen Bruder Christoph, der mit besonderer Leidenschaft seine Ansprüche verfocht und hierfür auch Rückhalt bei adligen Opponenten suchte, in München im Bade überfallen und einkerkern ließ, worauf Hz. Wolfgang den Regensburger Tag dazu nutzte, den älteren Bruder vor dem K. und den Fürsten öffentlich anzuklagen, um die Freilassung Christophs zu erreichen. Vgl. hierzu LIPOWSKY, Herzog Christoph, S. 47ff.; VOIGT, Gefangenschaft und neuerdings KRIEGER/FUCHS, Prozeß, S. 523ff. Weiteres Material hierzu auch in RTA 22, 2 S. 455-458 sowie ebd. n. 111f.
  2. 2Es handelt sich wohl um einen Entwurf der ksl. Räte, der von den Beteiligten jedoch offensichtlich nicht angenommen wurde; vgl. auch GEMEINER 3 S. 490, Anm. 951.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 268, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-27_1_0_13_15_0_268_268
(Abgerufen am 18.04.2024).